In einem notariellen Vertrag verkauft A an B zwei Grundstücke. Die Auflassung wird erklärt.
Die Gemeinde erklärt, dass Sie Ihr Vorkaufsrecht nicht ausübt.
Aufgrund eines Vorkaufsrechts nach dem Wassergesetz übt das Land sein Vorkaufsrecht an einem Grundstück aus.
In einer weiteren Urkunde wird von allen Beteiligten erklärt, dass nun ein Grundstück an B und das andere Grundstück an das Land aufgelassen werden soll. Die Auflassungen werden erklärt.
Beantragt ist die Eintragung der beiden Eigentumsänderungen.
Muss für die Übertragung an das Land eine weitere Vorkaufsrechtsbescheinigung vorgelegt werden oder reicht es aus, dass die Gemeinde auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet hat und zu diesem Zeitpunkt noch davon ausgegangen ist, dass beide Grundstücke an B übertragen werden?
Hat die Gemeinde überhaupt noch ein Vorkaufsrecht, wenn das Land sein Vorkaufsrecht ausübt?