Der Schuldner hatte einen Widerspruch zur Abgabe der Vermögensauskunft eingelegt, welchen ich zurückgewiesen habe.
Dagegen hat der Schuldner Beschwerde eingelegt. Dieser würde ich nunmehr abhelfen.
Das ist so selten, dass ich etwas verwirrt bin.
In § 572 PO RN 15, 32. Aufl. Zöller steht, dass der uneingeschränkte Abhilfebeschluss unanfechtbar ist. Der Gegner kann gegen
den ihn belastenden Abhilfebeschluss seinerseits Beschwerde einlegen.
Welche Rechtsmittelbelehrung erstelle ich zu meinem Beschluss ? Eigentlich hatte ich zunächst an § 11.2 RpflG gedacht, aber das scheint nicht
zuzutreffen.
Vor der Abhilfe sollte ich wohl den Gläubiger noch rechtliches Gehör gewähren.
Wie seht Ihr das ?