Hallo,
folgender Sachverhalt:
Es wurde ein ehrenamtlicher Nachlasspfleger für dieSicherung und Verwaltung des Nachlasses und Ermittlung der Erben bestellt.
Der Nachlasspfleger, der selbst Miterbe ist, hat denNachlass – zumindest nach Aktenlage – super verwaltet.
Die Erben der dritten Ordnung hat er ermittelt. Er wirddemnächst einen Erbschein beantragen. Sodann kann die Nachlasspflegschaftaufgehoben werden.
Nun hat er schon seinen Schlussbericht nebst Rechnungslegungeingereicht.
Der Nachlass ist vermögend.
Er beantragt nun eine angemessene Aufwandsentschädigung. DieAuslagen sind unstreitig. Er beantragt aber auch die Entschädigung seinesZeitaufwandes. Er hat glaubhaft gemacht, dass er einen Zeitaufwand von ca. 52Stunden hatte. Das ist plausibel.
Welche Entschädigungfür die Stunden ist angemessen?
Analog zur Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Betreuerkönnte man
gem. § 22 JVEG, 21 €pro Stunde nehmen. Das sind aber bei 52 Stunden aber 1.092 €. Das erscheintmir etwas hoch….