Betreuter erhält Stiftungsgelder wegen Heimunterbringung zu DDR-Zeiten.
Geld darf nicht als Vermögen berücksichtigt werden und gehört nicht zum Einkommen.
Kann der Betreuer Vergütung als vermögend abrechnen und kann diese dann aus der Staatskasse erstattet werden?
Abrechnung vermögend bei Entschädigung Heimunterbringung
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Auf die Schnelle finde ich in § 90 Abs. 2 SGB XII keinen Tatbestand, der diese Gelder als nicht einzusetzendes Vermögen schützt.
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Nach § 5 Abs. 4 VBVG wird der Vergütung der Vermögensstatus "mittellos" zugrunde gelegt, solange am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d BGB vorliegt.
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Betreuter erhält Stiftungsgelder wegen Heimunterbringung zu DDR-Zeiten.
Geld darf nicht als Vermögen berücksichtigt werden und gehört nicht zum Einkommen.
....Das steht bitte wo?
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Dies wird den Betreuern in der Bewilligung vom Ministerium für Soziales Sachsen-Anhalt so mitgeteilt.( § 11a Abs.5 Nr.1 SGB II bzw.§84 Abs.2 SGB XII.
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Nichtberücksichtigung als einzusetzendes Einkommen... das ist klar. Dennoch ist das aus diesem Geldzufluss aufgebaute Vermögen nicht anders zu behandeln, als andere Vermögenswerte.
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http://www.stiftung-anerkennung-und-hilfe.de/SharedDocs/Dow…icationFile&v=6
Das zählt meines Erachtens weder als zu berücksichtigendes Einkommen noch als Vermögen. Die Betroffenen gelten weiterhin als mittellos. Ist meines Erachtens nur logisch, da die Geldzuwendung eine Entschädigung für erlittenes Unrecht sein soll. Da erscheint es widersinnig, diese für die Betreuervergütung einzusetzen.
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Dies wird den Betreuern in der Bewilligung vom Ministerium für Soziales Sachsen-Anhalt so mitgeteilt.( § 11a Abs.5 Nr.1 SGB II bzw.§84 Abs.2 SGB XII.
In den genannten Vorschriften wird jedoch nur gesagt, dass es sich bei der Zahlung nicht um einsetzbares Einkommen handelt.
Da steht nirgends, dass es sich nach Eingang auf einem Konto um Schonvermögen handeln würde.
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Meines Erachtens geht es beim Themenstarter nur um die Frage, ob die Betreuer ihre Vergütung als vermögend abrechnen können und die Zahlung aus dere Staatskasse erfolgt. Das ist mir auch nicht ganz klar. Wie seht ihr das ?
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§ 5 Abs. 4 VBVG verweist auf § 1836 d BGB: Der Mündel gilt als mittellos, wenn er die Vergütung aus dem einzusetzenden Vermögen bzw. Einkommen nicht bezahlen kann.
Da die Stiftungsgelder weder einzusetzendes Einkommen noch Vermögen sind, sind daher auch die Fallpauschalen "mittellos" anzusetzen.
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