§ 57b Abs. 1 Satz 4 ZVG. Dieser Paragraf passt nicht ganz, weil es in vorliegendem Fall nicht um Mieter oder Pächter geht, sondern um den Schuldner.
Stimmt! Aber als "Beifang" kann die beauftragte Person in diesem Rahmen sich mal nach dem
Schuldner erkundigen und die Örtlichkeiten (nochmals) ins Visier nehmen.
An Eddie Macken: Was sagt denn das Gutachen?
"Offenbar vom Schuldner eigengenutzt", Schuldner war aber nicht anwesend, nur von außen besichtigt.