...das leidige Thema. Ich steige da noch nicht so recht durch.
Ein überregional tätiges Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in der Landeshauptstadt eines südlich liegenden Bundeslandes hat sich erst- und zweitinstanzlich durch eine Kanzlei aus der dt. Landeshauptstadt vertreten lassen. Das erstinstanzliche Verfahren fand an meinem AG statt, die zweite Instanz in ebenjener Hauptstadt des erwähnten südlichen Bundeslandes. Und für die zweite Instanz (Sitz der Partei ist gleich Gerichtsort) macht das Unternehmen die Kosten eines Unterbevollmächtigten geltend. Die Gegenseite wehrt sich gegen diese Kosten, da die Partei auch einen Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichts hätte beauftragen können. Das Unternehmen sagt, es habe keine eigene Rechtsabteilung und die beauftragte Kanzlei würde die gesamte gerichtliche und aussergerichtliche Geltendmachung von Forderungen übernehmen.
Sind die Kosten des Unterbevollmächtigten hier (voll) erstattungsfähig?