• Die Vorschriften zur Lastentragung sind grundsätzlich abdingbar, § 16 Abs. 2, 3 WEG. In meiner Teilungserklärung ist vereinbart, dass die Kosten der Instandhaltung /-setzung,...,Kosten des gemeinschaftlichen Gebrauchs durch Rudi Völler* zu tragen sind. Bislang ist Rudi Völler* noch Eigentümer sämtlicher Einheiten. Ich habe bei dieser Regelung Bedenken. Lässt sich das so verdinglichen? Wie soll hier die Rechtsnachfolge aussehen?
    Habe in den gängigen Kommentaren und Foren nichts dazu gefunden.

    *Name geändert:)

  • Die Vorschriften zur Lastentragung sind grundsätzlich abdingbar, § 16 Abs. 2, 3 WEG. ..

    Wie sich aus § 16 Absatz 5 WEG ergibt, können die Befugnisse im Sinne der Absätze 3 und 4 nicht durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer eingeschränkt oder ausgeschlossen werden (s. dazu etwa Bartholome im BeckOK WEG, Hogenschurz, Stand: 01.08.2020, § 16 WEG RNern. 232, 233). Lediglich die Vorschriften des § 16 Abs. 1 und 2 sind durch Vereinbarung abdingbar (Becker in Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 14. Auflage 2018, § 16 RN 7).

    § 16 Absatz 4 WEG sieht jedoch vor, dass die Wohnungseigentümer (derzeit noch, künftig losgelöst vom Einzelfall) ) im Einzelfall zur Instandhaltung oder Instandsetzung im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 oder zu baulichen Veränderungen oder Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 und 2 durch Beschluss die Kostenverteilung abweichend von Absatz 2 regeln können.

    Im WEG gilt der Grundsatz, dass demjenigen, der Kosten zu tragen hat, auch das Stimmrecht zukommt. Und das Stimmrecht kommt nur einem Wohnungseigentümer zu. Also kann eine Privatperson unabhängig von ihrer Eigenschaft als Wohnungseigentümer nicht mit Kosten belastet werden. Die personengebundene Anbindung in der o.a. Teilungserklärung ist daher nicht möglich. Ich halte das GBA auch für befugt, eine solche Regelung zu beanstanden (s. dazu etwa hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…964#post1188964
    oder den dort zitierten Beschluss des OLG Hamm v. 21.12.2016, 15 W 590/15

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das ergibt sich mE sehr wohl bereits aus dem Gesetz: Wenn derjenige, der in die Kostenverteilung einbezogen ist, im Einzelfall eine abweichende Kostenregelung soll (mit-) beschließen können (§ 16 Abs. 4 WEG), dann muss er zwangsläufig Miteigentümer sein. Ein Nichtmiteigentümer könnte an der Beschlussfassung nicht mitwirken (im Übrigen auch kein Nießbraucher; s. BGH, Beschluss vom 07. März 2002, V ZB 24/01), so dass er auch nicht in eine (im Wege der Beschlussfassung abzuändernde) Kostenverteilung einbezogen werden kann. Lediglich bei Untergemeinschaften kann es zu abweichenden Ergebnissen kommen. Der BGH führt dazu im Urteil vom 10.11.2017, V ZR 184/16, aus: „Sie verstößt nicht dadurch gegen zwingende Vorschriften des WEG, dass bei der Bildung von Untergemeinschaften von den allgemeinen Regelungen des WEG über die Stimmrechte der Wohnungseigentümer abgewichen wird. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Vereinbarungen zulässig sind, die von den Stimmrechtsregelungen in §§ 21 III, 28 V WEG für die Beschlüsse über Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse abweichen und bestimmen, dass allein die Mitglieder der Untergemeinschaft anstelle aller Wohnungseigentümer über die auf das jeweilige Haus entfallenden Kostenpositionen zu entscheiden haben…In den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte der Wohnungseigentümer würde hingegen eingegriffen, wenn die Regelung den Untergemeinschaften die Kompetenz einräumte, über Maßnahmen zu entscheiden, die das Grundstück, mehrere – nicht sämtlich zu der Untergemeinschaft gehörende – Gebäude oder gemeinschaftliche Anlagen beträfen (vgl. Senat, NJW-RR 2012, 1291 = NZM 2012, 766 = ZWE 2012, 494 Rn. 11). …“
    Siehe dazu auch Hermann im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.03.2020, § 23 WEG RNern. 30 ff.

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (30. September 2020 um 20:44) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

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