Die Vorschriften zur Lastentragung sind grundsätzlich abdingbar, § 16 Abs. 2, 3 WEG. In meiner Teilungserklärung ist vereinbart, dass die Kosten der Instandhaltung /-setzung,...,Kosten des gemeinschaftlichen Gebrauchs durch Rudi Völler* zu tragen sind. Bislang ist Rudi Völler* noch Eigentümer sämtlicher Einheiten. Ich habe bei dieser Regelung Bedenken. Lässt sich das so verdinglichen? Wie soll hier die Rechtsnachfolge aussehen?
Habe in den gängigen Kommentaren und Foren nichts dazu gefunden.
*Name geändert:)