Folgender Fall: Gläubiger A pfändet im Jahr 2006 die künftige Altersrente und eine Lebensversicherung des S. Im Jahr 2010 wird das Insolvenzverfahren bzgl. S eröffnet. Die Absonderungsrechte werden im Verfahren nicht angemeldet und die Forderung des A festgestellt. 2016 erhält der S Restschuldbefreiung. Im Jahr 2019 beginnt der Rentenbezug des S und A beruft sich auf § 301 Abs. 2 InsO, will also den pfändbaren Anteil einziehen.
Frage: 2010 galt noch § 114 InsO a.F., wonach Pfändungen gem. Abs. 3 unwirksam werden. Dies hält S dem A entgegen. Wer hat denn Recht? Gibt es dazu Rechtsprechung und ist die Lebensversicherung, da kein Einkommen, anders zu behandeln?