Ergänzung einer Urkunde durch Beschluss des Notars

  • In einer mir vorliegenden Grundschuldbestellung fehlt die Angabe der Zinshöhe.

    Aufgrund meiner Zwischenverfügung reicht der Notar jetzt ein Schriftsstück ein überschrieben mit dem Wort "Beschluss" und dem Text: die Grundschuld vom … wird dahingehend ergänzt, dass es richtig heißt: dann wird der Satz aus der Grundschuldbestellung mit der Angabe der Zinshöhe wiederholt. Versehen mit Unterschrift und Siegel des Notars. die UR-Nr. der Grundschuldbestellung ist auch angegeben.

    Kann der Notar einen Beschluss machen?

    Könnte man das Ganze als Urkundenberichtigung auslegen?

    Eine Vollmacht für den Notar oder die Angestellten ist in der Grundschuldbestellung nicht enthalten.

  • Der Notar kann natürlich einen Beschluß machen, aber nicht um Erklärungen, die so nicht abgegeben wurden, zu "verbessern" (sondern z.B. um Anträgen auf Klauselumschreibung oder Akteneinsicht stattzugeben oder diese abzulehnen).

    Entweder ist die Urkunde "offensichtlich unrichtig" (§ 44a Abs. 2 BeurkG), dann kann der Notar durch Vermerk berichtigen.

    Oder der Notar hat Vollmacht bestimmte verfahrensrechtliche Erklärungen abzugeben (z.B. Identitätserklärung bei Messungskauf oder Eintragungsbewilligung bei "Bewilligungslösung").

    Oder die Angestellten haben Vollmacht, bestimmte rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben (damit der Notar die dann beurkunden kann, das kann er für seine eigenen Erklärungen nämlich nicht).

    Spielt das in Baden-Württemberg (ehemaliger badischer Richter im Notardienst)?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Dann würde ich die Berichtigung nach § 44a BeurkG akzeptieren. Dass die Grundschuld verzinslich sein soll, ergibt sich aus dem übrigen Text. Wenn also lediglich der Zinssatz fehlt, ergibt sich daraus ein Auslassungsversehen. Das ist dann eigentlich auch für jeden Außenstehenden erkennbar, obgleich es zu der Frage, ob sich ein solches Versehen für jeden Außenstehenden aus Umständen, die auch außerhalb der Urkunde liegen können, ergeben muss oder ob es nur auf die Kenntnis des Notars ankommt, unterschiedliche Ansichten gibt; s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…534#post1170534

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Dann würde ich die Berichtigung nach § 44a BeurkG akzeptieren. Dass die Grundschuld verzinslich sein soll, ergibt sich aus dem übrigen Text. Wenn also lediglich der Zinssatz fehlt, ergibt sich daraus ein Auslassungsversehen. Das ist dann eigentlich auch für jeden Außenstehenden erkennbar, obgleich es zu der Frage, ob sich ein solches Versehen für jeden Außenstehenden aus Umständen, die auch außerhalb der Urkunde liegen können, ergeben muss oder ob es nur auf die Kenntnis des Notars ankommt, unterschiedliche Ansichten gibt; s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…534#post1170534

    Es sei denn, es handelt sich um eine nur unterschriftsbeglaubigte Urkunde - dann muß der Erklärende selbst berichtigen.

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  • Die Grundschuld ist notariell beurkundet.

    Ich würde im Eintragungstext im Grundbuch bei der Bezugnahme auf die Bewilligung schreiben: Bewilligung vom....., mit Berichtigung vom...

    Oder findet ihr es sicherer, wenn der Erklärende selbst berichtigt? Die Bank hat das Formular auch unterschrieben müssten die dann auch bei der Berichtigung mitwirken?

  • Wenn man den verschlungenen Pfaden der Links folgt, wäre nach den von Prinz angeführten Nachweisen die Berichtigung auch bei einer beglaubigten Urkunde möglich. Ausserdem müsse der Notar noch ergänzen, dass der notarielle Vermerk mit Einverständnis des Eigentümers erfolgt ist. Der Gläubiger hat nur mit unterzeichnet, hat aber sonst nichts mit der Beurkundung zu tun. Der notarielle Vermerk muss bei der Eintragung auch nicht angegeben werden. Eine Bezugnahme ist wegen der ausdrücklichen Eintragung der Zinshöhe im Grundbuch nicht zusätzlich erforderlich. Das Einverständnis des Eigentümers ist in Wirklichkeit eine Ermächtigung zur Ergänzung.

  • Heinze, auf den sich das Erfordernis dieses Einverständnisses zurückführen lässt, fährt, wie in einem anderen Link schon erwähnt, damit zweigleisig. Ist es keine echte Schreibfehlerberichtigung, dann eben eine Ergänzung mit Ermächtigung hierzu.


  • Aus dieser muss sich dann das Einverständnis des Erklärenden zur Berichtigung ergeben? :gruebel:

    Nein, es handelt sich ja um eine offensichtliche Unrichtigkeit und für die Richtigstellung ist der Notar allein zuständig.

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