Hallo,
ich habe einen Antrag auf Umschreibung der Insolvenztabelle.
Gläubigerin der Forderung ist eine Schweizer GmbH. Diese hat vertreten durch ihren Geschäftsführer A ihre Forderungen an A abgetreten. Es liegt nach deutschem Recht also ein Fall des § 181 BGB vor.
Die Unterschrift des A unter der Abtretungserklärung wurde von einem deutschen Notar beglaubigt.
Als Vertretungsnachweis liegt mir eine Bescheinigung des deutschen Notars im Zuge der Unterschriftbeglaubigung vor, mit der dieser aufgrund Einsichtnahme in das schweizerische Handelsregister bescheinigt, dass A einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH ist.
Über die Firmensuche in der Schweiz (https://www.zefix.ch/de/search/entity/welcome) konnte ich in Erfahrung bringen, dass die GmbH zwei Geschäftsführer hat, welche beide einzelvertretungsberechtigt sind.
Eine Vorschrift wie der § 181 BGB im deutschen Recht habe ich im Recht der Schweiz nicht gefunden. Meine Recherchen haben ergeben, dass eine derartige Vorschrift wohl auch nicht existiert. Auf diesen Umstand beruft sich auch der Gläubiger (Person A) und verlangt die Umschreibung der Tabelle unter Anwendung des § 727 ZPO.
Ich habe Rechtsprechung aus der Schweiz gefunden, wonach auch dort das Selbstkontrahieren relevant ist, vgl. z. B.
BGE 126 III 361 (https://www.servat.unibe.ch/dfr/bge/c3126361.html)
http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/…://95-II-442:de)
Würde euch der gelieferte Nachweis reichen, oder was sollte noch gefordert werden?