Nachverhaftung - Gläubiger?

  • Ich habe hier eine Vertretungsakte, bei der ich um Eure Hilfe bitte!


    Es geht um eine bereits eingetragene Brief-Grundschuld, zu der der Eigentümer nun Grundstücke (die in anderen Grundbüchern gebucht sind) nachverpfändet. Der Brief liegt mittlerweile vor.


    Eingetragene Gläubigerin ist die "Volksbank X-Stadt".
    (Die Eintragung ist einige Jahre her.)


    Die Volksbank X-Stadt hatte inzwischen ihren Namen geändert (Volksbank X-Stadt-B-leben) und mit ihr ist die Volksbank F-Stadt verschmolzen, was im Register der Volksbank X-Stadt unter gleichzeitiger Eintragung der neuen Firma "Volksbank Groß" auch eingetragen ist. Eine Grundbuchberichtigung, die Gläubigerin betreffend, ist bislang nicht beantragt worden.


    Die Nachverhaftung nimmt auf die ursprüngliche Urkunde Bezug und es wird bewilligt und beantragt, die Grundschuld nunmehr an den neu zu belastenden Grundstücken für die "Volksbank Groß" einzutragen. ("Neue" Fälligkeit ist beachtet worden.)


    Beanstandet wurde, dass zunächst die eingetragene Grundschuld bezüglich der Gläubigerbezeichnung berichtigt werden müsse, dazu bedarf es eines Antrags der Gläubigerin sowie des Nachweises der Rechtsnachfolge, der aber, da es sich um eine Verschmelzung handelt, NICHT durch Bezugnahme auf das Register geführt werden kann.


    Ich bin der Meinung, dadurch, dass die Gläubigerin der Grundschuld (= Volksbank X-Stadt) im Wege der Verschmelzung eine andere Bank "aufgenommen" hat und somit die Rechtsnachfolge im Register der Volksbank X-Stadt nachvollzogen werden kann, ist eine Bezugnahme auf das Register durch den Notar ausreichend, um die Rechtsnachfolge zu belegen.


    Gleichwohl bedarf es eines Berichtigungsantrages, die bereits eingetragene Grundschuld betreffend, damit eine einheitliche Gläubigerbezeichnung ausgewiesen werden kann.
    Die Nachverhaftung ist ja eine Neubestellung, somit muss der Gläubiger aktuell bezeichnet sein (was ja in der Nachverhaftung auch der Fall ist).


    Eine Eintragung der Grundschuld an den nachverhafteten Grundstücken zugunsten der Volksbank Groß unter Beibehaltung der alten Gläubigerbezeichnung in den Grundbüchern, in denen die Grundschuld bereits eingetragen ist, wird vom Notar vorgeschlagen, diese Vorgehensweise halte ich jedoch für falsch bzw nicht möglich.


    Was meint Ihr?

  • Ich stelle mir grad die Frage, ob du ein Problem gesehen hättest, wenn in der Nachverhaftungserklärung nur gestanden hätte: "...und es wird bewilligt und beantragt, die Grundschuld nunmehr an den neu zu belastenden Grundstücken für die eingetragene Gläubigerin einzutragen."
    Dann wüsstest du im Zweifel gar nichts von einer Namensänderung/Verschmelzung/Rechtsnachfolge usw.

    Da du bei einer Nachverhaftung im Normalfall nichts an der Gläubigerbezeichnung änderst, bin ich der Meinung, dass du eine Berichtigung hinsichtlich der bisherigen Eintragung nicht fordern kannst und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eintragen müsstest.

  • Aber das müsste doch dasselbe sein, wie mit "toten Käufern". Solange ich von deren Tod nichts weiß, kann ich sie eintragen. Weiß ich aber, dass der Erwerber verstorben ist, darf ich ihn nicht mehr eintragen.

    Und hier wurde ich ja durch die Nachverhaftung drauf gestoßen. Wenn ich diese also vollziehen würde, hätte ich 2 unterschiedliche Gläubigerbezeichnungen. Volksbank X-Stadt bei der bereits vorgenommenen Eintragung, Volksbank Groß bei den nachverhafteten Grundstücken.
    Ich suche und suche, aber das kann ich mir nicht vorstellen, dass dieses Ergebnis richtig sein soll.

  • Du hast recht.
    Ich hatte überlesen, dass die nachverhafteten Grundstücke auf den bisherigen Blättern gebucht bleiben. Da werden die Grundschulden ja neu vorgetragen und dafür brauchst du die aktuelle Gläubigerbezeichnung. Dann hättest du in der Tat unterschiedliche Gläubigerbezeichnungen.
    Aber auch hier frage ich mich, ob du verlangen darfst, dass der Gläubiger einen Berichtigungsantrag für das bisherige Blatt stellt. Denn der Gläubiger ist ja auch in vielen anderen Blättern noch unter der alten Bezeichnung eingetragen, daran störst du dich ja auch nicht...

  • Aber auch wenn die nachverhafteten Grundstücke auf dem Blatt gebucht wären, auf dem die GS schon eingetragen ist - die Nachverhaftung weist einen anderen Gläubiger aus, sodass ich mE nicht mal dort die Nachverhaftung eintragen könnte, ohne vorherige Berichtigung der Gläubigerin. Denn die Bewilligung der Pfanderstreckung weist die Volksbank Groß aus.

    Betroffen ist doch das Recht der Volksbank X-Stadt, welches nunmehr der Volksbank Groß "gehört", sodass ich immer den §39 GBO im Kopf habe. Und die Ausnahmen des §40 GBO greifen nicht.

  • Aber du brauchst doch m.E. keine Voreintragung nach § 39 GBO.
    Wenn ein Briefrecht außergrundbuchlich abgetreten ist, reicht dir doch für die Löschung des Rechts auch die Löschungsbewilligung des neuen Gläubigers und die Abtretungserklärung. Eine Voreintragung machst du doch vor der Löschung nicht.

    Und hier ist der Gläubiger an der Eintragung ja gar nicht beteiligt, da er keine Bewilligung abgibt, so dass du m.E. keinen Berichtigungsantrag fordern darfst.
    Wenn du es machst und dann einen bekommst, passt alles, stellen die sich aber auf die Hinterbeine, wüsste ich nicht, woraus du deinen Anspruch herleiten willst.

  • 39,40 sind nicht anwendbar, las ich gerade (in einem Kommentar zum §20 UmwG). Aber es dürfte sich um einen Fall der Grundbuchunrichtigkeit handeln, der in meinem Fall (aufnehmende Bank) durch einfachen Antrag plus Bezugnahme auf das Genossenschaftsregister zu lösen sein dürfte.

    Die Frage ist nur, kann ich auf den Antrag bestehen?
    Begründung: "Das Grundbuch ist bezüglich der Gläubigerbezeichnung unrichtig, die Eintragung der Pfanderstreckung kann nur erfolgen, wenn zuvor die Gläubigerbezeichnung berichtigt wird. Dazu bedarf es eines entsprechenden Antrags Ihrerseits."

    Entweder ist das logisch oder komplett falsch. Ich finde nirgends was zu der Problematik, die doch aber häufiger vorkommen müsste?

    Oh, überschnitten, sorry!

    Kann denn aber EIN Recht mit ZWEI Gläubigerbezeichnungen eingetragen werden?

  • ....
    Ich bin der Meinung, dadurch, dass die Gläubigerin der Grundschuld (= Volksbank X-Stadt) im Wege der Verschmelzung eine andere Bank "aufgenommen" hat und somit die Rechtsnachfolge im Register der Volksbank X-Stadt nachvollzogen werden kann, ist eine Bezugnahme auf das Register durch den Notar ausreichend, um die Rechtsnachfolge zu belegen. ...

    Wenn es sich bei der Grundschuldgläubigerin (Volksbank X-Stadt, infolge Firmenänderung: Volksbank X-Stadt-B-leben und nach Verschmelzung durch Aufnahme mit der neuen Firma: "Volksbank Groß") um die aufnehmende Bank handelt, dann gibt es seitens dieser Bank keine Rechtsnachfolge; sie ist vielmehr identisch mit dem bisherigen Rechtsträger. Lediglich das Vermögen der übertragenden Rechtsträger wird vom übernehmenden Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge aufgenommen. Der aus der Verschmelzung hervorgehende Rechtsträger ist folglich mit einem bereits vor der Verschmelzung bestehenden Rechtsträger identisch. Infolge des Verschmelzungsvorgangs vergrößert er lediglich sein Vermögen und seinen Anteilsinhaberkreis (Stengel in Semler/Stengel, Umwandlungsgesetz, 4. Auflage 2017, § 2 RN 24). Der übernehmende Rechtsträger besteht mit dem übernommenen Vermögen fort, ohne dass sich an dessen eigener rechtlicher Identität etwas ändert (Lars Böttcher in Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, 2. Auflage 2019, § 2 RN 8; Marsch-Barner/Oppenhoff in Kallmeyer, UmwG, 7. Aufl. 2020, § 2 UmwG RN 3). Und wenn der übernehmende Rechtsträger identisch bleibt, dann gibt es auch nichts voreinzutragen. Der Fall ist vielmehr so zu handhaben wie auch sonst bei der Richtigstellung der Bezeichnung des Berechtigten. Fehlerhafte Bezeichnungen des Berechtigten, die nicht der Eintragung im Handelsregister entsprechen, können im Wege der Richtigstellung korrigiert werden (s. Holzer im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.10.2020, § 22 RNern 92, 94, 95 mwN). Dieses Verfahren ist ein Amtsverfahren, setzt also keinen Antrag voraus; siehe hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1053846


    Das OLG Naumburg (12. Zivilsenat), führt dazu in Rz. 12 des Beschlusses vom 23.05.2019, 12 Wx 20/19,
    https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/KORE401982019
    aus: „Wenn die Identität einer voreingetragenen Person – wie hier - unberührt bleibt, ist der Eingetragene der - wenn auch unzutreffend bezeichnete - Rechtsinhaber, so dass das Grundbuch nicht unrichtig im Sinne von § 22 GBO i.V.m. § 894 BGB ist. Gegenstand der Berichtigung ist damit die fehlerhafte Bezeichnung der Berechtigten und damit die Richtigstellung tatsächlicher Angaben, nicht deren Identität. Die Richtigstellung tatsächlicher Angaben erfordert nur, dass das Grundbuchamt sich auf jede geeignete Art von der unrichtigen Bezeichnung des Eingetragenen überzeugt, wobei es demjenigen obliegt, die erforderlichen Nachweise zu erbringen, dessen Recht von der Richtigstellung betroffen ist (Demharter, a.a.O., § 22, Rn. 23; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. August 2017 – 5 W 6/17 –, Rn. 14; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. September 2011 – 9 W 391/11 –, Rn. 6, juris). Ein Nachweis in der Form des § 29 GBO ist nicht erforderlich. Vielmehr ist der Freibeweis zulässig und ausreichend (Demharter, a.a.O., § 22, Rn. 23; Meikel/Streck: Grundbuchrecht, 11. Aufl., § 22, Rn. 86; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Juli 2011 – 20 W 67/11 –, Rn. 12; OLG München, Beschluss vom 28. Juli 2014 – 34 Wx 286/14 –, Rn. 13 - 14, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. August 2017 – 5 W 6/17 –, Rn. 14, juris). ….“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • VIELEN VIELEN DANK für die ausführliche Antwort!!!
    Und ein ebensolches DANKE an rpfl_nds fürs Mitdenken!!!

    DANKE!!!!


    Nur, damit ich auch gleich den umgekehrten Fall verstehe, also dass die eingetragene Bank mit einer anderen verschmilzt und aber nicht der übernehmende Rechtsträger ist:

    Dann muss vorher berichtigt werden (auf Antrag) und das geht dann auch nicht mit einfacher Registerbezugnahme.
    Denn die verschmolzene Gläubigerin gibt es ja so nicht mehr.

  • Ich muss leider nochmals nachfragen, da die heutige Diskussion hier im Kollegenkreis mich nur noch verwirrt hat. Ich will hier natürlich keine "neuen Moden" einführen, aber ich möchte schon wissen, was ich da mache.


    Grundsätzlich waren eigentlich alle Kollegen der Meinung, eine Berichtigung des Gläubigers kann immer nur auf Antrag geschehen. (Da geht es wohl auch um Pensenfragen.) Wenn es sich nur um Namensberichtigung handelt, sei es noch egal, aber wenn eine Bank mit einer anderen verschmolzen wird und hinterher nicht mehr existiert, ist dies keine Berichtigung, die von Amts wegen erfolgen kann. So richtig begründen konnte mir das keiner.
    Aber ich bin immer noch der Meinung, es muss bei einem Gesamtrecht eine einheitliche Gläubigerbezeichnung in den Grundbüchern eingetragen sein am Ende. Und umso mehr, wenn die bislang eingetragene Bank infolge Verschmelzung "auf" eine andere nicht mehr existiert.

  • Nach deinem Sachverhalt besteht aber der Rechtsträger noch, da hier die aufnehmende Bank als Gläubiger eingetragen ist (vorher Volksbank X-Stadt, dann Volksbank X-Stadt-beleben, danach Volksbank Groß.

    Der Rechtsträger hat sich nicht geändert, sondern nur das Vermögen und die Firma.

    Nur, wenn die Grundschuld für die Volksbank F-Stadt eingetragen gewesen wäre, hättest du einen außergrundbuchlichen Eigentumsübergang.

  • Für den Aufnehmenden bedeutet die Verschmelzung eine Namens-/Tatsachenberichtigung, für den Übertragenden dagegen eine Gesamtrechtsnachfolge (20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). Ersteres kann von Amts wegen eingetragen werden, letzteres setzt wegen der Rechtsänderung einen Antrag voraus. Zum Nachweis s. Böhringer BWotZ 6/2016 154, 155; nicht verlinkt, im Web aber frei zugänglich.

  • Vielen Dank!!!

    Und meine letzte Frage dazu:

    Kann bzw MUSS ich im Falle der Nachverhaftung (eingetragene Gläubigerin ist rechtsändernd verschmolzen) auf einem vorherigen Berichtigungsantrag bestehen, diesen also wegen der bestehenden Grundbuchunrichtigkeit anfordern? Also keine Eintragung der Nachverhaftung ohne vorherige Grundbuchberichtigung?

  • Denke nicht, dass es für die Eintragung des Mithaftvermerkes einer Voreintragung bedarf. Der Gläubiger ist von der Eintragung nicht betroffen. Andernfalls müsste er die Eintragung ebenfalls bewilligen. 19 GBO und 39 GBO stellen auf dasselbe "Betroffensein" ab. Nur der Nachweis für die Identität des Gläubigers auf beiden Blattstellen ist erforderlich. Zum Nachweis s Böhringer.

  • Denke nicht, dass es für die Eintragung des Mithaftvermerkes einer Voreintragung bedarf. Der Gläubiger ist von der Eintragung nicht betroffen. Andernfalls müsste er die Eintragung ebenfalls bewilligen. 19 GBO und 39 GBO stellen auf dasselbe "Betroffensein" ab. Nur der Nachweis für die Identität des Gläubigers auf beiden Blattstellen ist erforderlich. Zum Nachweis s Böhringer.

    Ich denke nicht, dass das richtig sein kann.

    Bei einem Gesamtrecht muss der Gläubiger identisch sein. Bei der Nachverpfändung geht es um die Neubestellung an den nachbelasteten Grundstücken (s. etwa Volmer im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.11.2020, § 1132 RN 42 mwN in Fußn. 93). Als Gläubiger ist dort mithin der übernehmende Rechtsträger einzutragen. Dann kann es aber nicht angehen, dass am ursprünglich belasteten Objekt noch der untergegangene Rechtsträger als Gläubiger eingetragen ist. Deutlich wird dies, wenn die Nachverpfändung im selben Grundbuch vorgenommen wird, dort also etwa bei III/1 in der Hauptspalte der bisherige Rechtsträger eingetragen ist. Wenn nun weitere Grundstücke nachverpfändet werden („BV Nrn. 2 und 3 haften mit“) setzt dies mE selbstverständlich voraus, dass der neue Rechtsträger auch in der Hauptspalte voreingetragen ist. Bei der Buchung in verschiedenen Grundbüchern kann dies nicht anders sein. Bevor dort der Mithaftvermerk eingetragen wird, ist der neue Gläubiger voreinzutragen. Bei der verdeckten Nachverpfändung, die ohne Offenlegung des Zessionars zugunsten eines Abtretungsgläubigers eines Briefrechts erfolgt, behilft man sich zur Wahrung der Gläubigeridentität u. a. mit der treuhänderische Rückabtretung des Grundpfandrechts an den eingetragenen Berechtigten, der Nachverpfändung des oder der mitzubelastenden Grundstücks/Grundstücke zu seinen Gunsten und der anschließenden neuerliche Abtretung des Gesamt-Grundpfandrechts an den Gläubiger (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, RN 2649; BeckOGK/Volmer § 1132 RNern. 45 ff). Bei der „offenen“ Nachverpfändung ist dagegen der übernehmende Gläubiger voreinzutragen. Das habe ich auch stets im Wege der Zwischenverfügung verlangt und die entsprechende Antragstellung durch den übernehmenden Gläubiger, der ja selbst ein Interesse daran hat, im Grundbuch verlautbart zu sein, erhalten.

    Zusatz:

    Davon geht wohl auch das im Beschluss des OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, vom 12.08.2020, I-3 Wx 125/20, genannte Gutachten des DNotI im DNotI-Report 18/1998, 177/178
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…ort-1998-18.pdf
    aus, indem es unter c) ausführt:

    „c) § 39 GBO verlangt grundsätzlich eine Voreintragung des von der Eintragung Betroffenen. Da die Löschung der Grundschuld, wenn sie nach dem 31.08.1998 vollzogen wird, die Hypo- und Vereinsbank betrifft, könnte man die Voreintragung des übernehmenden Rechtsträgers für erforderlich halten. Ausnahmsweise ist nach § 40 GBO eine Voreintragung aber entbehrlich, wenn der Betroffene Erbe des Eingetragenen ist und die Eintragung noch aufgrund Erblasserbewilligung erfolgt oder wenn die Übertragung oder Aufhebung des Rechtes eingetragen werden soll. § 40 GBO ist nach allgemeiner Meinung auf andere Fälle der Universalsukzession analog anzuwenden, insbesondere auf einen Vermögensübergang durch Umwandlungen nach dem UmwG (Demharter, a. a. O., § 40 GBO, Rn. 11; KEHE-Herrmann, a. a. O., § 40 Rn. 10; Meikel/Sieveking, Grundbuchrecht, 7. Aufl. 1988, § 40 Rn. 15). Für die Löschung der Grundschuld ist also die Voreintragung der Hypo- und Vereinsbank nicht erforderlich - weder wenn die Löschungsbewilligung vor dem 01.09.1998 von der Hypo-Bank, noch wenn sie nach dem 31.08.1998 von der Hypo- und Vereinsbank erteilt wurde“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    2 Mal editiert, zuletzt von Prinz (6. Januar 2021 um 12:51) aus folgendem Grund: Zusatz eingefügt

  • Tut man sich mit der Begründung aber sichtlich nicht leicht. Das Legalitätsprinzip bleibt gewahrt, weil an der weiteren Blattstelle bereits der neue Gläubiger eingetragen wird, nicht der "Tote". Dass es wegen des bloßen Mithaftvermerks einer Voreintragung bedarf, bezweifle ich weiterhin . Die genannte Fundstelle ist aus bereits genannten Gründen nicht einschlägig. Bei einer Löschung ist die Voreintragung des bewilligenden Gläubigers freilich ein Thema. Ist auch noch gar nicht so lange her, da hat man mir hier erklärt, dass man dem Antragsteller nicht die Antragstellung eines anderen (hier des Gläubigers) aufgeben könne. Letzteres nur am Rande und ohne Einfluss auf das Ergebnis.

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (6. Januar 2021 um 13:37)

  • Zitat von Prinz

    Das habe ich auch stets im Wege der Zwischenverfügung verlangt und die entsprechende Antragstellung durch den übernehmenden Gläubiger, der ja selbst ein Interesse daran hat, im Grundbuch verlautbart zu sein, erhalten.

    Zitat von 45

    Ist auch noch gar nicht so lange her, da hat man mir hier erklärt, dass man dem Antragsteller nicht die Antragstellung eines anderen (hier des Gläubigers) aufgeben könne. ..

    Dann müsste die Zwischenverfügung an den die Nachverhaftung einreichenden Notar ergehen, den Antrag auf Voreintragung des aktuellen Gläubigers kann aber nur dieser stellen. Da der aber an der Nachverhaftung nicht mitgewirkt hat, kann ich dem keine Zwischenverfügung schicken, weil er ja keinen Antrag gestellt hat.
    Puh. Wahrscheinlich käme man am ehesten zu dem gewünschten Ergebnis, wenn man in dem Antrag auf Eintragung der Nachverhaftung auch den nötigen Antrag auf Herstellung der Voreintragung des Gläubigers "sieht", wenngleich der Eigentümer diesen (eigentlich) nicht stellen kann. Und somit müsste man dem einreichenden Notar aufgeben, die zur Berichtigung nötigen Nachweise einzureichen.

  • Der Zweck der Voreintragung besteht in der erleichterten Legitimitätsprüfung in Bezug auf einen Bewilligenden durch den das Grundbuch einsehenden Rechtsverkehr, also nicht allein des Rechtspflegers. Der Gläubiger gibt hier keine Bewilligung ab. Die Berichtigung wird man wenn, dann anders begründen müssen.

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