Ich habe hier eine Vertretungsakte, bei der ich um Eure Hilfe bitte!
Es geht um eine bereits eingetragene Brief-Grundschuld, zu der der Eigentümer nun Grundstücke (die in anderen Grundbüchern gebucht sind) nachverpfändet. Der Brief liegt mittlerweile vor.
Eingetragene Gläubigerin ist die "Volksbank X-Stadt".
(Die Eintragung ist einige Jahre her.)
Die Volksbank X-Stadt hatte inzwischen ihren Namen geändert (Volksbank X-Stadt-B-leben) und mit ihr ist die Volksbank F-Stadt verschmolzen, was im Register der Volksbank X-Stadt unter gleichzeitiger Eintragung der neuen Firma "Volksbank Groß" auch eingetragen ist. Eine Grundbuchberichtigung, die Gläubigerin betreffend, ist bislang nicht beantragt worden.
Die Nachverhaftung nimmt auf die ursprüngliche Urkunde Bezug und es wird bewilligt und beantragt, die Grundschuld nunmehr an den neu zu belastenden Grundstücken für die "Volksbank Groß" einzutragen. ("Neue" Fälligkeit ist beachtet worden.)
Beanstandet wurde, dass zunächst die eingetragene Grundschuld bezüglich der Gläubigerbezeichnung berichtigt werden müsse, dazu bedarf es eines Antrags der Gläubigerin sowie des Nachweises der Rechtsnachfolge, der aber, da es sich um eine Verschmelzung handelt, NICHT durch Bezugnahme auf das Register geführt werden kann.
Ich bin der Meinung, dadurch, dass die Gläubigerin der Grundschuld (= Volksbank X-Stadt) im Wege der Verschmelzung eine andere Bank "aufgenommen" hat und somit die Rechtsnachfolge im Register der Volksbank X-Stadt nachvollzogen werden kann, ist eine Bezugnahme auf das Register durch den Notar ausreichend, um die Rechtsnachfolge zu belegen.
Gleichwohl bedarf es eines Berichtigungsantrages, die bereits eingetragene Grundschuld betreffend, damit eine einheitliche Gläubigerbezeichnung ausgewiesen werden kann.
Die Nachverhaftung ist ja eine Neubestellung, somit muss der Gläubiger aktuell bezeichnet sein (was ja in der Nachverhaftung auch der Fall ist).
Eine Eintragung der Grundschuld an den nachverhafteten Grundstücken zugunsten der Volksbank Groß unter Beibehaltung der alten Gläubigerbezeichnung in den Grundbüchern, in denen die Grundschuld bereits eingetragen ist, wird vom Notar vorgeschlagen, diese Vorgehensweise halte ich jedoch für falsch bzw nicht möglich.
Was meint Ihr?