Es liegt eine Anmeldung einer einzelkaufmännischen Firma durch eine möglicherweise dem Reichsbürgerspektrum zuzurechnenden Person vor.
Sofern die Anmeldung gem. §§12, 29 HGB in Ordnung ist, dürfte einer Eintragung im Register wohl nichts entgegen stehen?
Besteht eventuell eine besondere Mitteilungspflicht?
Für Meinungen/Erfahrungen wäre ich dankbar.