Hallo,
der Notar beantragt gemäß § 15 GBO die Löschung der eingetragen AV.
Beigefügt sind:
a) Fotokopie der Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit vom 04.11.2020 nebst Mitteilung an den
Verkäufer
b) Schreiben an den Käufer nebst Rücktrittserklärung des Verkäufers vom 19.01.2021 in Kopie
c) Fotokopie der Aufforderung an den Käufer zum Nachweis der Kaufpreiszahlung vom 20.01.2021.
Der KV enthält die Vollmacht, das der amtierende Notar unter Befreiung von §181 BGB unwiderruflich bevollmächtigt wird, eine zugunsten des Käufers eingetragene AV zur Löschung zu bewilligen und -Anlagen, falls der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.
Von der Vollmacht darf der Notar nur Gebrauch machen, wenn
a) der Notar die Fälligkeitsmitteilung an der Käufer übersandt und den VK hierüber informiert hat
b) der VK dem K gegenüber seinen Rücktritt vom Vertrag wegen Zahlungsverzuges schriftlich
mitgeteilt und dem Notar eine Abschrift seiner Rücktrittserklärung zur Verfügung gestellt hat
c) der K dem Notar auf dessen schriftliche Anforderung hin nicht innerhalb von 2 Wochen den
Nachweis erbringen konnte, dass der Kaufpreis völlig gezahlt ist.
Für den Fall, dass der K seiner Zahlungsverpflichtung bereits teilweise nachgekommen ist, ist die o,g, Vollmacht nur Zug um Zug gegen Bestätigung des K zu verwenden, dass ihm bereits beglichene Kaufpreisteile von dem VK zurückgezahlt worden sind oder die erforderlichen Nachweise
des VK vorliegen, dass die Kaufpreisateile zurückgezahlt wurden.
Neben dieser Vollmacht gibt es noch die allgemeine Vollmacht, dass die Notariatsfachangestellte alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen oder dienlichen Erklärungen einschließlich einer Ergänzung oder Änderung abzugeben und entgegenzunehmen, die Auflassung zu erklären, Rechtshandlungen vorzunehmen sowie Grundbuchanträge zu stellen und Bewilligungen einschließlich Rangänderung zu erklären.
Der Nachweis der Sachdienlichkeit braucht gegenüber dem GBA nicht geführt zu werden, so dass die Vollmacht im Aussenverhältnis unbeschränkt ist.
... dass der Antrag des Notars gemäß § 15 GBO so nicht stattzugeben ist, ist selbstverständlich.
Die Vollmacht des Notars reicht für eine Löschung der AV, da diese Vollmacht unbeschränkt ist, ebenfalls nicht aus.
Aber was ist mit der Vollfür die Notariatsfachangestellte? Könnte die Löschung der AV als „sachdienlich“ gelten, sodass bei entsprechender Bewilligung gelöscht werden könnte?
Danke für eure Hilfe