Der Betreute lebt aufgrund eines Wohnungsrechts gem. § 1093 BGB in einem Haus. Der Betreute muss jetzt aus gesundheitlichen Gründen in eine Heim und die Wohnung soll aufgelöst werden.
Bedarf der Betreuer für die Wohnungsauflösung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung ?
Wohnungsauflösung
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Münchner Kommentar, Rd-Nr. 2b) zu § 1907 BGB:
Nicht unter die Genehmigungsvorbehalte von Abs. 1 Satz 1 und 2 fallen faktische Vorgänge, die zu einem Verlust des bisherigen räumlichen Lebensmittelpunktes führen, z.B. wenn der Betreute ohne Vertrag bei seiner Familie lebt und diese umzieht. Auch die faktische Aufgabe einer Wohnung, die der Betreute als dinglich Berechtigter bewohnt, ist nicht genehmigungspflichtig (siehe aber Mitteilungspflicht nach Abs. 2 Satz 2).
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Zur Löschung des Wohnungsrechts (im Grundbuch).
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Zur Löschung des Wohnungsrechts im Grundbuch, vgl. BGH NJW 2012, 1956
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