Aufgrund einer Sterbefallmitteilung wurde ein Verfahren nach § 1640 BGB angelegt.
Verstorben ist die Mutter von zwei minderjährigen Kindern, die alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge war.
Die Kinder befinden sich bei Ihren Großeltern im europäischen Ausland. Die Anschrift ist mir bekannt. Von anderer Stelle ist keine Auskunftserteilung im Sinne von § 1640 BGB möglich.
Ist das Verfahren nach § 1640 BGB überhaupt fortzuführen, also sind die Großeltern auskunftspflichtig und ich muss diese anschreiben?
Sollte die Akte dem zuständigen Richter zur Kenntnisnahme und eventuell weiteren Veranlassung bzgl. einer Vormundschaft o.ä. vorgelegt werden?