Ein Antragsteller bekommt Beratungshilfe in der Angelegenheit "Aufhebungsvertrag", da er einen Aufhebungsvertrag bei seinem Arbeitgeber unterschreiben "musste"
und sich nachträglich bei einem Anwalt erkundigen wollte zwecks eines Widerrufes.
Der RA reicht nun seine Vergütungsabrechnung hierher ein. Er hat dem Arbeitgeber geschrieben und den Aufhebungsvertrag angefochten.
Der Anwalt teilt dem Arbeitgeber seines Mandanten mit, dass sein Mandant keinen Anlass für eine Aufhebung des Ausbildungsvertrages gegeben hat.
Sein Mandant habe den Aufhebungsvertrag nur unterschrieben, weil man ihm mit fristloser Kündigung gedroht habe.
Zusätzlich beantragt der RA, unter gleichzeitiger Einreichung des Vergütungsfestsetzungsgesuches, einen weiteren Beratungshilfeschein.
Er hat nämlich gleichzeitig bei der IHK einen Schlichtungs-Antrag eingereicht auf "Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 31.03.2021 hinaus fortbesteht".
Hier könnte es sich insgesamt nur um eine Angelegenheit handeln. Das Schlichtungsverfahren ist m.E. dann zu führen, wenn der Arbeitgeber die Anfechtung des Aufhebungsvertrages nicht akzeptiert.
Denn wenn der Arbeitgeber die Anfechtung des Aufhebungsvertrages akzeptiert, teilt der Arbeitgeber das der IHK mit und dann braucht man kein Schlichtungsverfahren anzustreben.
Was meint ich?