Unterschriftsbeglaubigung durch ein Amtsgericht in Niedersachen aus dem Jahr 1968

  • Mir wurde eine sehr alte Löschungsbewilligung aus dem Jahr 1968 vorgelegt. Die Unterschrift hat ein Amtsgericht in Niedersachen beglaubigt. Leider kann ich nichts darüber finden, ob das Amtsgericht seinerzeit berechtigt war die Unterschrift auf der Löschungsbewilligung zu beglaubigen. Was das jemand und und wo war das geregelt?

  • Grundsätzlich waren vor dem Inkrafttreten des BeurkG am 01.01.1970 auch die Amtsgerichte für Beglaubigungen zuständig. Von einer nach dem EGBGB damals möglichen Abweichung hat Niedersachsen keinen Gebrauch gemacht (siehe z.B. BeckOK BeurkG/Kindler BeurkG § 1 Rn. 1).

    Daher hätte ich keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Anerkennung der Beglaubigung.

  • Ausnahmen gibt es wohl nur in Hessen (Ortsgerichte) und Rheinland-Pfalz (Ortsgemeinden pp).
    Es ist dann wohl nur eine amtliche Begaubigung.


    Öffentliche Beglaubigung ist in Baden-Württemberg auch durch die Ratschreiber der Gemeinden zulässig: § 35b LFGG

    Oftmals entsprechen die Beglaubigungsvermerke allerdings nicht den Erfordernissen des BeurKG, so dass diese oftmals im GB-Verfahren unbrauchbar sind.

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