GV stellt Hinterlegungsantrag bezüglich eines ZV Erlöses. Vollstreckt wurde für den Titelgläubiger Konzern X, dieser vertreten durch Inkassokanzlei. Die Auskehrung des ZV Erlöses wurde zugunsten der Tochtergesellschaft Y GmbH verlangt. Hierzu wurde wohl vorgetragen es habe zwischenzeitlich eine Verschmelzung stattgefunden. Da der Gläubigervertreter seit nunmehr 6 Monaten nicht willens oder in der Lage ist dem GV eine Rechtsnachfolgeklausel zum Titel vorzulegen möchte der GV nun hinterlegen. Als Empfangsberechtigte sind Konzern X, sowie die Inkassokanzlei als Vertreter angegeben.
Einen Hinterlegungsgrund nach § 372 BGB sehe ich, als einen anderen in der Person des Gläubiger liegenden Grund, durchaus gegeben.
Weiter wird die Tochtergesellschaft als potentielle Empfangsberechtigte nachzutragen sein.
Folgendes (möglicherweise nur vermeintliches) Problem treibt mich nun um.
Die Möglichkeit, dass bereits die ZV Maßnahme, wegen fehlender Parteiidentiät, unzulässig war drängt sich mir nahezu auf. Nun habe ich dies im Hinterlegungsverfahren natürlich nicht zu prüfen bzw. es müsste seitens des Schuldners erstmal geltend gemacht werden.
Da sich die Möglichkeit jedoch aufdrängt kam mir die Idee auch den Vollstreckungsschuldner, für den Fall der Unzulässigkeit der ZV, als potentiellen Empfangsberechtigten nachtragen zu lassen. Dann wäre aber die Herausgabe u.a. von der Freigabeerklärung des Vollstreckungsschuldners abhängig. Hierdurch wäre dann die gesamte Zwangsvollstreckung ad absurdum geführt.
Gibt es Meinungen hierzu? Oder mache ich mir Gedanke, die mich als Hinterlegungsstelle nicht zu interessieren haben?