unrichtiger Nacherbenvermek

  • Eheleute waren zu je 1/2 Anteil eingetragen. Ehefrau ist vorverstorben, Ehemann ist Vorerbe. Das GBA hat den Nacherbenvermerk für die Nacherben (gemeinsame Kinder) nicht nur bzgl. des übergegangenen 1/2 Anteils eingetragen, sondern am gesamten Grundstück (d.h. ohne einschränkende Klarstellung).

    Jetzt ist der Nacherbfall eingetreten. Erbin des Ehemanns ist seine neue Ehefrau. Diese stellt nun Berichtigungsantrag bzgl. des 1/2 Anteils des Mannes. Jedoch beantragt sie auch die Löschung des Nacherbenvermerks, zumindest auf Ihrem 1/2 Anteil.

    Ich denke das GB ist unrichtig, soweit der Nacherbenvermerk auch auf dem 1/2 Anteil des Mannes eingetragen wurde. Amtswiderspruch kommt nicht in Betracht, da sich an einen NEV kein gutgläubiger Erwerb anschließen kann. Die Nacherben wollen nicht mitwirken.

    Welche Möglichkeiten hat die Erbin des Ehemannes?

  • (d.h. ohne einschränkende Klarstellung)

    Denke ebenfalls, dass das nur klarstellende Wirkung haben würde, weil sich aus der Gesamtschau der Abteilungen I und II der Gegenstand des Nacherbenrechts ergibt und welchen bisherigen Anteil ein Vermerk in der Art von "Nacherben der ... [Ehefrau]" nur gemeint sein kann. Infolge der Eigentumsumschreibung könnte der Vermerk durch ein "nun am Anteil Abt. I/..." ergänzend gefaßt werden. Auch wieder klarstellend.

  • Das Grundbuch wurde aufgrund Übertragung in das elektronische Grundbuch neu gefasst. Dabei wurde der Ehemann direkt als Alleineigentümer eingetragen. Das ehemalige Anteilsverhältnis habe ich durch Recherche im Papiergrundbuch ermittelt. Im elektronischen Grundbuch führt die Gesamtbetrachtung von Abt. I und II zu keinem guten Ergebnis.

  • Hat man bei der Einführung des maschinellen Grundbuchs nicht behauptet, dass derlei nicht passieren könne?

    In der Sache selbst handelt es sich natürlich nicht lediglich um eine Klarstellung, sondern um eine Grundbuchberichtigung, weil das Grundbuch eine Verfügungsbeschränkung am Anteil des Ehemannes verlautbart, die materiell nicht besteht. Da die Grundbuchunrichtigkeit nachgewiesen ist, bleibt sich dies aber einerlei.

    Die zweite Ehefrau des Ehemannes hat nun dessen ursprünglichen Hälftemiteigentumsanteil inne, während den Nacherben der Hälftemiteigentumsanteil der Ehefrau in Erbengemeinschaft zusteht.

  • Hat man bei der Einführung des maschinellen Grundbuchs nicht behauptet, dass derlei nicht passieren könne?

    Gilt aber natürlich für jede Umschreibung -> Recht wird an Anteil eingetragen -> der andere Anteil wird vom Miteigentümer hinzuerworben -> bei Umschreibung auf das neue Blatt wird der eingeschränkte Belastungsgegenstand nicht vermerkt. Zum Beispiel. Die Grundbuchunrichtigkeit entsteht dabei natürlich erst infolge der Umschreibung. So auch vorliegend. Die Unrichtigkeit ist nachgewiesen, der Antrag auf Berichtigung gestellt.

  • Kein Grundbuchberichtigungsantrag für den Nacherbfolge-Hälfteerbteil? Denn dann würde der Nacherbenvermerk im Ergebnis insgesamt gelöscht.


    Nein. Die Erben des Nacherbfolge-Anteils haben noch keinen Antrag gestellt, wurden aber auf Ihre Verpflichtung hingewiesen. Das Verhältnis zwischen den Beteiligten ist nicht einvernehmlich, sonst wäre alles ein bisschen leichter.

  • Ich stelle mir jetzt noch die Frage, ob die Berichtigung des 1/2 Anteils überhaupt in Abt. I eingetragen werden kann.

    Momentan ist Erblasser noch als Alleineigentümer eingetragen.
    Nach Berichtigung wäre Erbin zu 1/2 und Erblasser (als Vorerbe) zu 1/2 eingetragen.
    Da Erblasser aber verstorben ist, widerstrebt es mir ein bisschen, ihn unter einer neuen lfd. Nr. vorzutragen.

    Die 2-Jahrefrist läuft für die Nacherben erst in einem Jahr ab, insofern habe ich auch momentan kein Druckmittel zur Berichtigung des anderen 1/2 Anteils.

  • Vielleicht hat ja noch jemand eine Idee?

    Ursprünglich waren M u. F zu je 1/2 als Eigentümer eingetragen:
    lfd. Nr. 1.1: F zu 1/2
    lfd. Nr. 1.2: M zu 1/2

    F ist verstorben, M ist Vorerbe, also Eintragung wie folgt:
    lfd. Nr. 2: M (allein)

    Jetzt ist M verstorben = Nacherbfall. Nacherben von F sind K1 u. K2; Erbin von M ist G.

    G hat Berichtigungsantrag für Ihren 1/2 Anteil gestellt, K1 u. K2 werden wohl so bald keinen Antrag für Ihren 1/2 Anteil stellen (Konfliktparteien). Das Kostenprivileg läuft erst in einem Jahr ab, deswegen gibt es derzeit kein Druckmittel.

    Kann ich im Wege der Grundbuchberichtigung den verstorbenen M zu 1/2 neu vortragen, obwohl das nicht erlaubt ist, oder schaffen es K1 u. K2 den Antrag der G durch die Verweigerungshaltung auszubremsen?

  • Neu eintragen ist nicht erlaubt, das reine erneut Vortragen hingegen schon. Es wird ja lediglich eine bestehende Eintragung wiederholt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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