Hallo, ich habe mir bereits die zahlreichen Beiträge dazu durchgelesen und habe trotzdem folgende Frage:
Der Erblasser, deutscher Staatsangehöriger hat 1976 in Polen geheiratet. Die Ehefrau ist polnische Staatsangehörige. Ein Kind ist vorhanden (in Deutschland adoptiert).
Güterstand dürfte somit der gesetzliche Güterstand der Gütergemeinschaft sein.
Nun habe ich folgenden Aufsatz gefunden: ZEV 2012, 194. Dieser gibt nun an, dass in dieser Konstellation die Ehefrau 3/4 des gesamten Vermögens erhalten würde (1/2 des gemeinsamen Vermögens kraft Güterrecht und 1/4 aus der anderen Hälfte kraft Erbrechts).
Kann mir jemand da helfen. Ich habe eigentlich gedacht, dass die Ehefrau 1/4 erben würde. Muss dieses zusätzliche 1/2 mit in den Erbschein?
Vielen Dank