Einziehungsverfahren, HöfeO

  • Im Grundbuch ist ein Hofvermerk eingetragen, das Nachlassgericht hat aber einen Erbschein erteilt.
    Wer ist zuständig für die Einziehung des Erbscheins, das NL-Gericht oder das Lw-Gericht?

    Vielen Dank für eure Hilfe

  • Warum soll denn der Erbschein eingezogen werden? Ein Erbschein bezieht sich auf hoffreies Vermögen.

    Ein Hoffolgezeugnis kann beantragt werden um die Rechtsnachfolge für den im Grundbuch eingetragenen Hof im Sinne der Höfeordnung nachzuweisen.

    Für die Einziehung eines Erbscheins ist das Nachlassgericht zuständig, für die Erteilung des Hoffolgezeugnisses das Lw-Gericht

  • Warum soll denn der Erbschein eingezogen werden?

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    Weil für die Erteilung das Landwirtschaftsgericht zuständig war. Ob das aber jetzt zwingend erforderlich ist, wenn der Erbschein inhaltlich richtig ist hab ich jetzt nicht weiter geprüft. § 2 Abs. 3 FamFg könnte analog auch auf die sachliche Zuständigkeit Anwendung finden.

  • Der Erbschein ist formell unrichtig und muss (unabhängig vom Inhalt) eingezogen werden. Die Einziehung kann nur durch das Nachlassgericht erfolgen, weil dieses den Erbschein erlassen hat.

  • Danke für die Mitteilungen.
    Das NL-Gericht hatte den Erbschein erteilt, es gehört zum Nachlass jedoch ein Hof. Auch den Erbschein für das hoffähige Vermögen muss daher das Landwirtschaftsgericht erteilen.
    Der inhaltlich richtige Erbschein muss eingezogen werden.

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