Folgender Sachverhalt:
Das Verfahren wurde nach Antragsrücknahme durch den Gläubiger gem. § 29 ZVG aufgehoben. Es erging keine Kostenentscheidung, noch gab es einen Hinweis auf die Kostentragung in den gründen. 3 Wochen nach Zustellung des Aufhebungsbeschlusses an den Schuldnervertreter beantragt dieser die Kosten des Verfahrens dem betreibenden Gläubiger (wg. unnötiger Vollstreckung, § 788 ZPO) aufzuerlegen.
Bei der Verfahrensaufhebung ging ich davon aus, dass das Vollstreckungsverfahren erforderlich war und es daher bei den gesetzlichen Regelungen verbleibt. Die nun im Schuldnerantragt dargelegten Gründe könnten unter Umständen eine andere Kostenentscheidung rechtfertigen.
Ich sehe derzeit aber rechtlich aber keine Möglichkeit dem Schuldnerantrag stattzugeben, da
1. die Frist des § 321 ZPO abgelaufen und ein Ergänzungsantrag damit unzulässig ist
2. ich bei der Aufhebung ja auf die gesetzliche Regelung abstellte
Liege ich da falsch?
Gruß Purzel