Der Insolvenzplan sah vor, dass 100 zur Masse fließen, hiervon sollten 50 zur "Herauslösung" des Anlagevermögens verwendet werden. Der Rest sollte - zusammen mit dem Ergebnis der Betriebsfortführung - zur vereinbarten Quote von 20% verwendet werden.
Der Insolvenzplan scheiterte, da einerseits die Betriebsfortführung weniger erfolgreich war, als angenommen aber auch, da der Schuldner ungehindert Altmasseverbindlichkeiten nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit in Höhe von ca. 90 über die Kasse bezahlt hat. Eine Planquote kann nicht bezahlt werden; es bestehen noch unbeglichene Neumasseverbindlichkeiten.
Die Drittmittel in Höhe von 100 wurden auf das Treuhandkonto des IV gezahlt, nicht auf ein schuldnerisches Altkonto.
Da der Plan unter der Bedingung der Bestätigung durch das Gericht stand, welche nicht erfolgen kann, ist er endgültig gescheitert. Derzeit gehe ich davon aus, dass
1) die Drittmittel vom Verwalter zurückgefordert werden könnten, sofern diese mit der Maßgabe der quotalen Befriedigung der Gläubiger sowie der (unglücklich formulierten) Herauslösung des Anlagevermögens gezahlt wurden;
2) das Anlagevermögen nicht verwertet ist, eine Rechnung hierüber wurde nicht erstellt;
3) die nicht ausreichende Überwachung des Zahlungsverkehrs über die Kasse für den IV problematisch ist.