Insolvenzplan gescheitert - Drittmittel verbraucht und MUZ

  • Der Insolvenzplan sah vor, dass 100 zur Masse fließen, hiervon sollten 50 zur "Herauslösung" des Anlagevermögens verwendet werden. Der Rest sollte - zusammen mit dem Ergebnis der Betriebsfortführung - zur vereinbarten Quote von 20% verwendet werden.

    Der Insolvenzplan scheiterte, da einerseits die Betriebsfortführung weniger erfolgreich war, als angenommen aber auch, da der Schuldner ungehindert Altmasseverbindlichkeiten nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit in Höhe von ca. 90 über die Kasse bezahlt hat. Eine Planquote kann nicht bezahlt werden; es bestehen noch unbeglichene Neumasseverbindlichkeiten.

    Die Drittmittel in Höhe von 100 wurden auf das Treuhandkonto des IV gezahlt, nicht auf ein schuldnerisches Altkonto.

    Da der Plan unter der Bedingung der Bestätigung durch das Gericht stand, welche nicht erfolgen kann, ist er endgültig gescheitert. Derzeit gehe ich davon aus, dass
    1) die Drittmittel vom Verwalter zurückgefordert werden könnten, sofern diese mit der Maßgabe der quotalen Befriedigung der Gläubiger sowie der (unglücklich formulierten) Herauslösung des Anlagevermögens gezahlt wurden;
    2) das Anlagevermögen nicht verwertet ist, eine Rechnung hierüber wurde nicht erstellt;
    3) die nicht ausreichende Überwachung des Zahlungsverkehrs über die Kasse für den IV problematisch ist.


  • 1) die Drittmittel vom Verwalter zurückgefordert werden könnten, sofern diese mit der Maßgabe der quotalen Befriedigung der Gläubiger sowie der (unglücklich formulierten) Herauslösung des Anlagevermögens gezahlt wurden

    Wenn die Drittmittel auf dem Konto des IV eingegangen sind, dürften sie ja auch noch vorhanden sein, oder hat der IV das Geld ausgegeben?



    2) das Anlagevermögen nicht verwertet ist, eine Rechnung hierüber wurde nicht erstellt

    Bloß weil keine Rechnung vorhanden ist, heißt dies noch nicht, dass das Anlagevermögen nicht verwertet wurde. Frage doch mal den IV nach:
    a. dem Beleg
    b. dem Geldeingang


    3) die nicht ausreichende Überwachung des Zahlungsverkehrs über die Kasse für den IV problematisch ist.

    Es ist schon ungewöhnlich, dass die Kasse soviel Bargeld beinhaltet, dass der Schuldner davon erhebliche Altmasseverbindlichkeiten tilgen kann. Falls das über einen längeren Zeitraum geschehen sein sollte, spricht etwas dafür, dass nicht zeitnah gebucht worden ist. Stellt sich die Frage, ob man mit § 81 InsO weiterkommt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • 1) die Drittmittel vom Verwalter zurückgefordert werden könnten, sofern diese mit der Maßgabe der quotalen Befriedigung der Gläubiger sowie der (unglücklich formulierten) Herauslösung des Anlagevermögens gezahlt wurden

    Wenn die Drittmittel auf dem Konto des IV eingegangen sind, dürften sie ja auch noch vorhanden sein, oder hat der IV das Geld ausgegeben?

    Er hat es ausgegeben. Man könnte auch boshaft behaupten, das was jetzt noch auf dem Treuhandkonto ist, ist eben der Betrag. Das käme fast hin; etwas würde dennoch fehlen.



    2) das Anlagevermögen nicht verwertet ist, eine Rechnung hierüber wurde nicht erstellt

    Bloß weil keine Rechnung vorhanden ist, heißt dies noch nicht, dass das Anlagevermögen nicht verwertet wurde. Frage doch mal den IV nach:
    a. dem Beleg
    b. dem Geldeingang

    Geld ist eingegangen, ein Beleg oder eine Rechnung existiert nicht.


    3) die nicht ausreichende Überwachung des Zahlungsverkehrs über die Kasse für den IV problematisch ist.

    Es ist schon ungewöhnlich, dass die Kasse soviel Bargeld beinhaltet, dass der Schuldner davon erhebliche Altmasseverbindlichkeiten tilgen kann. Falls das über einen längeren Zeitraum geschehen sein sollte, spricht etwas dafür, dass nicht zeitnah gebucht worden ist. Stellt sich die Frage, ob man mit § 81 InsO weiterkommt.

    Das Kassenbuch wurde vom Schuldner geführt. Unregelmäßigkeiten mit dem Kassenbuch und fehlende Belege waren dem Verwalter (leider) während der Betriebsfortführung bekannt, was sich dem Schlussbericht entnehmen lässt.

  • der Sachverhalt ist wahrscheinlich zu komplex um ihn im Forum so darstellen zu können, dass man sinnvoll was beitragen könnte

    Mir ist auch noch unklar, wie der Threadersteller an dem Sachverhalt beteiligt ist oder was eigentlich seine Frage ist

    Gibt es eine Vereinbarung zwischen dem Zahler der 100 und Schuldner oder Verwalter? Ist dazu was im Plan geregelt?
    Gibt es einen Vertrag zur Ablösung des Anlagevermögens?

    Hier fehlen wohl Fakten und spekulieren hilft nicht viel

  • ME hat das der Geldgeber mit dem IV zu klären, spannend in dem Zusammenhang, ob das Geld auf einem Treuhandkonto oder Anderkonto gelandet ist.

    Die Rechnung sollte doch von dem IV zu bekommen sein; i.d.R. dürfte die Nachforderung des Beleges durch den Prüfungsbeschluss gedeckt sein.

    Wenn dem IV die Unzuverlässigkeit des Schuldners bekannt gewesen ist und er ihm die Kasse nicht weggenommen hat, dann gibt es ein Problem. Das wäre dann wohl eine Sache für einen Sonderverwalter.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ME hat das der Geldgeber mit dem IV zu klären, spannend in dem Zusammenhang, ob das Geld auf einem Treuhandkonto oder Anderkonto gelandet ist.

    Ein Treuhandkonto i.S. einer Vollrechtstreuhand.

    Die Rechnung sollte doch von dem IV zu bekommen sein; i.d.R. dürfte die Nachforderung des Beleges durch den Prüfungsbeschluss gedeckt sein.

    Er war der Meinung, der (nicht zustande gekommene) Plan sei der Beleg.

    Wenn dem IV die Unzuverlässigkeit des Schuldners bekannt gewesen ist und er ihm die Kasse nicht weggenommen hat, dann gibt es ein Problem. Das wäre dann wohl eine Sache für einen Sonderverwalter.

    Das war bekannt. Eine Sonderverwaltung wird hoffentlich nicht notwendig sein.

  • Wenn dem IV die Unzuverlässigkeit des Schuldners bekannt gewesen ist und er ihm die Kasse nicht weggenommen hat, dann gibt es ein Problem. Das wäre dann wohl eine Sache für einen Sonderverwalter.

    Das war bekannt. Eine Sonderverwaltung wird hoffentlich nicht notwendig sein.

    Wenn ein Schaden im Raum steht, der vom Insolvenzverwalter verursacht ist, kommt man um einen sonderverwalter nicht herum

  • Ich bin als Prüfer der Überbringer der schlechten Nachricht. Gleichzeitig suche ich aber auch nach einem für alle Beteiligten gangbaren Weg.

    Dann pass aber mal auf was dein Auftrag ist, ich erwarte von einem Prüfer, das er entsprechend seines Auftrags prüft, ggf. rechtlich einordnet. Aber doch nicht das er Fehler beseitigt oder sich inhaltlich irgendwie einmischt


  • Dann pass aber mal auf was dein Auftrag ist, ich erwarte von einem Prüfer, das er entsprechend seines Auftrags prüft, ggf. rechtlich einordnet. Aber doch nicht das er Fehler beseitigt oder sich inhaltlich irgendwie einmischt

    Da hast Du aber was falsch verstanden. Es geht nicht darum, Fehler zu beseitigen oder gar zu vertuschen. Ich arbeite ausschließlich im Rahmen des Gutachtenauftrages und unterbreite bei auftretenden Problemen den zuständigen RechtspflegerInnen Vorschläge zur Lösung, falls möglich. Bei Bedarf lasse ich mich auch als Sonderverwalter bestellen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Hasso (29. August 2021 um 14:08)

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