Inhalt Dienstbarkeit und Vormerkungen bei Photovoltaikanlage

  • Es gibt immer wieder neue Formulierungen bei einer Photovoltaikanlage.

    Es soll eine Dienstbarkeit bestellt werden. Bewilligung ist vom August 2021. Grundsätzlich ist der Inhalt ok, aber zum Schluss folgen diese Sätze:
    Die Dienstbarkeit erlischt und lebt nicht wieder auf wenn,
    a) die Anlage nicht bis spätestens 30.06.21 betriebsfertig in der Weise errichtet ist, dass die Voraussetzungen für die Zahlung des im Vertrag vereinbarten lfd. Entgelts vorliegen
    b) der Vertrag durch Zeitablauf oder einvermehliche Aufhebung endet
    c) wenn der Nutzungsvertrag aus anderen Gründen endet, die der Berechtigte zu vertreten hat.

    Das sind doch auflösenden Bedingungen. Dann kann ich die Dienstbarkeit doch gar nicht eintragen, da diese ja bereits erloschen sein kann. Sind die Bedingungen überhaupt eintragungsfähig und bestimmt genug. Ich kenne nur das Datum des Vertrages eine Laufzeit ist icht angegeben in der Bewilligung. Nachweis ind er Form des § 29 GBO dürfte auch schwierig sein.

    Dann sollen 2 Vormerkungen eingetragen werden. Hierzu muss ich ein bisschen mehr schreiben:

    1. Der Eigentümer verpflichtet sich weiter, dem Berechtigten gegenüber , als Versprechensempfämger gem. § 335 BGB beschränkte pers. Dienstbarkleiten gleichen Inhalts zu bestellen:
    a) zugunsten beliebiger vom Berechtigten benannter Dritter (einschl. Banken) auch zugunsten mehrerer aufeinanderfolgender Dritter - und zwar für den Fall, dass solche Dritte in den geschlossenen Vertrag eintreten
    und diese Dritte die Rechte und Pflichten des Berechtigten aus dem Vertag übernehmen.
    b) zugunsten beliebiger von der durch den Berechtigten ihm gegenüber benannter Bank benannter Dritter - auch zugunsten mehrerer aufeinanderfolgender Dritter - und zwar für den Fall, dass solche Dritte in
    den geschlossenen Vertrag eintreten und diese Dritte die Rechte und Pflichten des Berechtigten aus dem Vertag übernehmen.

    2. Im Zuge dessen ist der Eigentümer gegenüber dem Berechtigten als Versprechensempfänger gem. § 335 BGB weiterhin verpflichtet vorstehende Verpflichtung zur Dienstbarkeitsbestellung auch gegenüber
    dem neuen Dienstbarkeitsberechtigten als dann Berechtigten zur Bestimmung des Dritten bzw. des den Dritten Bestimmenden zu übernehmen.

    Die Ansprüche nach Ziffer 1. und 2. sind vererblich und übertragbar.

    Dann wird bewilligt zur Sicherung des in Punkt 1 genannten Anspruchs des Nutzungsberechtigten als Versprechensempfänger - und zwar für eine beliebige Zahl von Betreiberwechseln - die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des Berechtigten.

    Ebenso wird bewilligt zur Sicherung des in Punkt 2 genannten Anspruchs des Nutzungsberechtigten als Versprechensempfänger - und zwar für eine beliebige Zahl von Betreiberwechseln - die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des Berechtigten.

    Zunächst die grundsätzliche Frage kann ich die Ansprüche unter 1 und 2 insoweit überhaupt so benennen als Inhalt bzw. eine Vielzahl von Dritten?
    Können die Ansprüche von 1a und 1b in iner Vormkerung gesichert werden?

  • Das sind doch auflösenden Bedingungen. Dann kann ich die Dienstbarkeit doch gar nicht eintragen, da diese ja bereits erloschen sein kann.

    Nur, wenn das Grundbuchamt positiv weiß, dass die Bedingung bereits eingetreten ist. Sonst könnte man auch keinen Nießbrauch eintragen, weil der Begünstigte bereits verstorben sein könnte. Wegen der Bedingung kann auf das Bestehen eines Vertragsverhältnisses abgestellt werden. Der letzte der drei Punkte wäre mir in jedem Fall zu unbestimmt.

    OLG München Beschl. v. 6.4.2016 – 34 Wx 399/15 -> zu den beliebig vielen Rechtsnachfolgern

    OLG München, Beschl. v. 18.4.2012 - 34 Wx 35/12 -> zur Übertragbarkeit des Benennungsrechts

    Bei 2. ist mir nicht ganz klar, wie die Weitergabe der Verpflichtung einen vormerbaren Anspruch begründen soll.

  • Gesundes Neues Jahr noch. Es ist der erste Arbeitstag und gleich warten wieder eine Photovoltaikanlage und ein Wegerecht mit folgendem Inhalt

    1. Dienstbarkeit

    grundsätzliche Inhalt ist ok

    Die Dienstbarkeit erlischt unter der auflösenden Bedingung, dass die BANK (wie nachstehend in Ziffer 2 definiert), ein Dritter (wie nachstehend in Ziffer 3 definiert) oder ein von der BANK benannter Dritter (wie nachstehend Ziffer 4 definiert) mit sämtlichen Rechts und Pflichten in den VERTRAG(=Nutzungsvertrag) eintritt.

    So möglich und bestimmt genug? auch im Hinblick auf Punkte 2-4

    Die Dienstbarkeit erlischt nicht durch Ausübung eines Sonderkündigungsrechtes nach § 57a ZVG bei einem ZVG-Verfahren in das Grundstück bzw. wegen §§ 109, 111 InsO bei einem InsO-Verfahren über das Vermögen des Eigentümers.

    Die Dienstbarkeit erlischt nicht bei Beendigung des VERTRAGES, insb. nicht im Falle der Veräußerung des Grundstücks an einen Dritten, wenn der VERTRAG vor Überlassung des Grundstücks an den Nutzungsberechtigten von dem Dritten nicht übernommen wird. In diesem Fall ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, ein Entgelt entsprechend den Zahlungsregelungen des VERTRAGES an den jeweiligen Eigentümer zu leisten.

    im übrigen ist die Ausübung der Dienstbarkeit unentgeltlich.

    Inhaltlich so dinglich sicherbar?

    Der EIGENTÜMER kann die Löschung der Dienstbarkeit bei Beendigung des VERTRAGES nur verlangen, wenn der VERTRAG

    a) von dem NUTZUNGSBERECHIGTEN gekündigt wird, oder

    b) vom EIGENTÜMER aus gründen gekündigt wird, die der NUTZUNGSBERECHTIGTE zu vertreten hat, oder

    c) der VERTRAG infolge Zeitablaufs endet.

    Inhaltlich so dinglich sicherbar?

    2. Vormerkung

    Der Eigentümer verpflichtet sich hiermit gegenüber dem Nutzungsberechtigten als Versprechensempfänger und Benennungsberechtigten, auf erstes schriftliches Anfordern § 126 BGB des Nutzungsberechtigten oder des zuvor vom Nutzungsberechtigten benannten Kreditinstituts (nachstehend BANK) im Sinne eines echten Vertrages zugunsten Dritter zugunsten der BANK eine mit Ziff. 1 inhaltsgleiche Dienstbarkeit zu bestellen.

    Die Dienstbarkeit soll unter der aufschiebenden Bedingung stehen, dass die BANK in den VERTRAG mit sämtlichen Rechten und Pflichten eintritt.

    Zur Sicherung des vorgenannten Anspruchs bewilligt Eigentümer zu lastend es Grundstücks die Eintragung einer Vormerkung für den NUTZUNGSBERECHTIGTEN als Berechtigten.

    Der Anspruch verjährt 30 Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage auf dem Grundstück, ist abtretbar und übertragbar.

    Der Eigentümer stimmt einer etwaigen Abtretung des vorgenannten Anspruchs bereits jetzt zu.

    Eintragbar auch inhaltlich so möglich? Mich verwirrt die Änderung der Bedingung unter 1. Auflösend Bedingung - da ja inhaltsgleich, jetzt soll aufschiebend bedingte Dienstbarkeit gesichert werden.

    3. Vormerkung

    Der Eigentümer verpflichtet sich hiermit gegenüber dem Nutzungsberechtigten als Versprechensempfänger und Benennungsberechtigten, auf erstes schriftliches Anfordern § 126 BGB des Nutzungsberechtigten oder des zuvor vom Nutzungsberechtigten benannten Dritten (nachstehend DRITTER) im Sinne eines echten Vertrages zugunsten Dritter zugunsten des DRITTEN eine mit Ziff. 1 inhaltsgleiche Dienstbarkeit zu bestellen.

    Die Dienstbarkeit soll unter der aufschiebenden Bedingung stehen, dass die Dritte als Rechtsnachfolger des NUTZUNGSBERECHTIGTEN in den VERTRAG mit sämtlichen Rechten und Pflichten eintritt.

    Zur Sicherung des vorgenannten Anspruchs bewilligt Eigentümer zu lastend es Grundstücks die Eintragung einer Vormerkung für den NUTZUNGSBERECHTIGTEN als Berechtigten.

    Der Anspruch verjährt 30 Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage auf dem Grundstück, ist abtretbar und übertragbar.

    Der Eigentümer stimmt einer etwaigen Abtretung des vorgenannten Anspruchs bereits jetzt zu.

    Eintragbar auch inhaltlich so möglich? Mich verwirrt die Änderung der Bedingung unter 1. Auflösend Bedingung - da ja inhaltsgleich, jetzt soll aufschiebend bedingte Dienstbarkeit gesichert werden.

    4. Vormerkung

    Der Eigentümer verpflichtet sich hiermit gegenüber dem Nutzungsberechtigten als Versprechensempfänger und Benennungsberechtigten, auf erstes schriftliches Anfordern § 126 BGB der BANK im Sinne eines echten Vertrages zugunsten Dritter zugunsten der vom Nutzungsberechtigten zu benennenden Bank oder des von der Bank benannten Eintretenden eine mit Ziff. 1 inhaltsgleiche Dienstbarkeit zu bestellen.

    Die Dienstbarkeit soll unter der aufschiebenden Bedingung stehen, dass die BANK oder ein von ihr benannter Eintretender in den VERTRAG mit sämtlichen Rechten und Pflichten eintritt.

    Zur Sicherung des vorgenannten Anspruchs bewilligt Eigentümer zu lastend es Grundstücks die Eintragung einer Vormerkung für den NUTZUNGSBERECHTIGTEN als Berechtigten.

    Der Anspruch verjährt 30 Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage auf dem Grundstück, ist abtretbar und übertragbar.

    Der Eigentümer stimmt einer etwaigen Abtretung des vorgenannten Anspruchs bereits jetzt zu.

    Eintragbar auch inhaltlich so möglich? Mich verwirrt die Änderung der Bedingung unter 1. Auflösend Bedingung - da ja inhaltsgleich, jetzt soll aufschiebend bedingte Dienstbarkeit gesichert werden.

  • Der EIGENTÜMER kann die Löschung der Dienstbarkeit bei Beendigung des VERTRAGES nur verlangen, wenn der VERTRAG

    a) von dem NUTZUNGSBERECHIGTEN gekündigt wird, oder

    b) vom EIGENTÜMER aus gründen gekündigt wird, die der NUTZUNGSBERECHTIGTE zu vertreten hat, oder

    c) der VERTRAG infolge Zeitablaufs endet.

    Inhaltlich so dinglich sicherbar?

    Nein. Deswegen ist ja auch ein schuldrechtlicher Anspruch auf Löschung vereinbart.

    Alle anderen Fragen sind hier schon mehrfach durchgekaut worden. Merke: Dass der Eintritt oder Nichteintritt einer Bedingung nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden kann heißt noch nicht, dass das Recht nicht als bedingtes Recht wäre.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Dito. Auch in Bezug auf den schuldrechtlichen Anspruch auf Löschung der Dienstbarkeit, welche nicht Bestandteil der Bewilligung zur Eintragung ist.

    Dass der jeweilige Bedingungseintritt so gut wie nicht in der Form des § 29 GBO nachweisbar ist, würde mich bei der Eintragung des bedingten Rechts auch nicht stören. Aber der Tatbestand der Abtretbarkeit und Veräußerbarkeit schon:

    Da eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten eines Berechtigten grundsätzlich nicht übertragbar ist (§ 1092 BGB), kann insoweit eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mit dem entsprechenden Inhalt zugunsten eines gegenwärtigen Versprechensempfängers, gerichtet gemäß § 335 BGB zugunsten des zu benennenden Nachfolgers eingetragen werden (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 16. Auflage Rn. 1203, 1204 m.w.N.). Da dieser aber zusammen mit dem nicht übertragbaren schuldrechtlichen Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit vorstehenden Inhalts bewilligt wurde, ist er wie beantragt nicht eintragungsfähig.

    Eine Auslegung der Bewilligung danach (so wohl das OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.01.2016 – 15 W 1608/15 – zitiert nach juris), dass die Eintragung ausschließlich einer solchen – zulässig abtretbaren - Vormerkung auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit desselben Inhalts für die Nutzungsberechtigten/ [für die finanzierende Bank] lediglich als Versprechensempfängerin gemäß § 335 BGB für den Fall des zu benennenden Nachfolgers (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 16. Auflage Rn. 1203, 1204 m.w.N.) gewollt ist, widerspricht der Tatsache, dass gerade insgesamt „diese Ansprüche veräußerlich und übertragbar“ sein sollen, mithin in Bezugnahme auf die Bewilligung die Vormerkungen auf Eintragung einer noch zu bestellenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit vorstehenden Inhalts des Betreibens einer Photovoltaikanlage eingetragen werden sollen.

    Danach sind die beantragten Vormerkungen nicht eintragungsfähig. Unter Beachtung von § 16 Abs. 2 GBO sind die Anträge m.E. insgesamt zurückzuweisen.

  • Guten Morgen,

    wieder mal was Neues. Ich bin der Meinung die Vormerkung kann ich nicht eintragen, da kein Anspruch zu Grunde liegt. Wie seht ihr das?

    Pinkt 1:

    Antrag und Bewilligung Inhalt Dienstbarkeit PV i.O.

    Punkt2

    Vormerkung:

    Zudem bewilligen und beantragen die Eigentümer zulasten des Grundstücks die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des Berechtigten für den Fall der Ausübung des Benennungsrechts eines Dritten im GB.

  • Sehr abenteuerlich Dein Punkt 2. Also wenn da nicht mehr unter Vormerkung (sind da wirklich keine Ausführungen unter Bezugnahme auf Punkt 1?) steht, erschließt sich mir eine Sinnhaftigkeit zur Eintragung nicht.

  • Punkt2

    Vormerkung:

    Zudem bewilligen und beantragen die Eigentümer zulasten des Grundstücks die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des Berechtigten für den Fall der Ausübung des Benennungsrechts eines Dritten im GB.

    :daemlich wenn da eine Absicherung des Benennungsrechts gewollt war, ist das gründlich schiefgelaufen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Guten Morgen,

    Punkt. bpD Photov.

    #6 geht in die neue Runde. Jetzt wird Punkt 2 wie folgt formuliert

    Zur Sicherung des vorstehend begründeten Anspruchs bewilligen und beantragen die Eigentümer zulasten des Grundstücks die Eintragung einer Vormerkung für den Fall der Ausübung des Benennungsrecht im Grundbuch.

    Mal abgesehen, dass der Berechtigte fehlt:

    Reicht die Angabe "des vorstehend begründeten Anspruchs"? aus und das Benennungsrecht für wen fehlt doch auch oder?

  • Nein, die Angabe reicht nicht.

    Gegenstand ist und bleibt die Eintragung einer Vormerkung für eine noch einzutragende Dienstbarkeit und nicht wie im vorliegenden Fall die Sicherung des schuldrechtlichen Anspruchs auf Eintragung einer Dienstbarkeit für den Fall des Eintritts in einen unechten Vertrag zugunsten Dritter, denn nichts anderes soll das mE sein.

    Folge ist: Mit Eintragung bleibt der nie mehr in der Form des § 29 GBO nachzuweisende Berechtigte unbekannt und macht damit das Grundbuch unrichtig.

  • Guten Morgen

    In einer Urkunde wird vom Eigentümer eine bpD und 2 Vormerkungen (Bank) bestellt.

    Bewilligung lautet wie folgt:

    ich, der Eigentümer, bewillige und beantrage unwiderruflich

    a) die bestellte Dienstbarkeit Nr. 1 und

    b) die Vormerkungen gem. Nr. 2a und 2 b

    einzutragen.

    Nun stellt der Notar Antrag gem. § 15 GBO nur für die bpD und sagt im Antragsschreiben der Antrag auf Eintragung der Vormerkungen wird zunächst nicht gestellt.

    Das ist ja grundsätzlich gem. § 15 II GBO möglich. Aber ich habe ja dann laut Demharter § 16 II GBO zu prüfen.

    Würdet Ihr die Anträge unter einem stillschweigenden Erledigungsvorbehalt sehen, weil ein innerer Zusammenhang rechtlicher bzw. wirtschaftlicher Natur besteht? Oder kann ich nur die bpD eintragen und der Antrag bzgl. der Vormerkung gilt als nicht gestellt?

  • Ich verstehe nicht so recht Deine Bedenken?

    § 16 Abs. 2 GBO spricht doch gerade von mehreren Anträgen. Hier stellt der Notar gemäß § 15 GBO den Antrag im Namen der Parteien lediglich auf Eintragung der bpD. M.E. hast doch damit keine weiteren Eintragungsanträge. Dass der Eigentümer in der Urkunde selbst beantragt ist m.E. unerheblich, er ist ja wegen Einreichung nach § 15 GBO nie zum GBA im Sinne des § 13 GBO gelangt, so dass einzig der Notarantrag im Namen der Parteien entscheidend ist.

  • Demharter:

    Er kann schließlich erklären, dass einer von mehreren in der überreichten Urkunde enthaltenen Anträge nicht als dem GBA zugegangen angesehen werden sollen, in diesem Fall hat das GBA jedoch zu prüfen, ob der gestellte Antrag mit dem ausgeschlossenen nach § 16 II verbunden ist.

    oder

    Meikel:

    Stellt der Notar aus einer gem. § 15 II beim GBA eingereichten Urkunde, die mehrere Eintragungsbewilligungen enthält, nur zu einzelnen Bewilligungen Anträge, so sind die übrigen Bewilligungen nicht in das GB-Verfahren eingeführt. Der Notar kann den Antrag jedoch nicht auf einzelne von mehreren bewilligten Eintragungen beschränken, wenn sie nach den Erklärungen der Beteiligten oder nach Sachlage nicht voneinander unabhängig sind.


    Oder habe ich das missverstanden?

  • Ergibt sich aus der Bewilligung ein innerer Zusammenhang, im hiesigen Fall zwischen Dienstbarkeit zugunsten des Betreibers und Vormerkungen zur Eintragung von Dienstbarkeiten zugunsten einer Bank, wirst Du wohl § 15 GBO wegen § 16 Abs. 2 GBO nicht mehr bejahen können, weil eine rechtsgeschäftliche Vollmacht des Notars hierfür nicht vorliegt, mithin die Antragsbefugnis über den Willen der Bewilligung hinausgeht (Wilke in Bauer/Schaub GBO 5. Auflage § 15 Rn. 22). Ich sehe aber in der von Dir geschilderten Formulierung der Bewilligung keinen Zusammenhang zwischen Dienstbarkeit und Vormerkung.:nixweiss:

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