Es gibt immer wieder neue Formulierungen bei einer Photovoltaikanlage.
Es soll eine Dienstbarkeit bestellt werden. Bewilligung ist vom August 2021. Grundsätzlich ist der Inhalt ok, aber zum Schluss folgen diese Sätze:
Die Dienstbarkeit erlischt und lebt nicht wieder auf wenn,
a) die Anlage nicht bis spätestens 30.06.21 betriebsfertig in der Weise errichtet ist, dass die Voraussetzungen für die Zahlung des im Vertrag vereinbarten lfd. Entgelts vorliegen
b) der Vertrag durch Zeitablauf oder einvermehliche Aufhebung endet
c) wenn der Nutzungsvertrag aus anderen Gründen endet, die der Berechtigte zu vertreten hat.
Das sind doch auflösenden Bedingungen. Dann kann ich die Dienstbarkeit doch gar nicht eintragen, da diese ja bereits erloschen sein kann. Sind die Bedingungen überhaupt eintragungsfähig und bestimmt genug. Ich kenne nur das Datum des Vertrages eine Laufzeit ist icht angegeben in der Bewilligung. Nachweis ind er Form des § 29 GBO dürfte auch schwierig sein.
Dann sollen 2 Vormerkungen eingetragen werden. Hierzu muss ich ein bisschen mehr schreiben:
1. Der Eigentümer verpflichtet sich weiter, dem Berechtigten gegenüber , als Versprechensempfämger gem. § 335 BGB beschränkte pers. Dienstbarkleiten gleichen Inhalts zu bestellen:
a) zugunsten beliebiger vom Berechtigten benannter Dritter (einschl. Banken) auch zugunsten mehrerer aufeinanderfolgender Dritter - und zwar für den Fall, dass solche Dritte in den geschlossenen Vertrag eintreten
und diese Dritte die Rechte und Pflichten des Berechtigten aus dem Vertag übernehmen.
b) zugunsten beliebiger von der durch den Berechtigten ihm gegenüber benannter Bank benannter Dritter - auch zugunsten mehrerer aufeinanderfolgender Dritter - und zwar für den Fall, dass solche Dritte in
den geschlossenen Vertrag eintreten und diese Dritte die Rechte und Pflichten des Berechtigten aus dem Vertag übernehmen.
2. Im Zuge dessen ist der Eigentümer gegenüber dem Berechtigten als Versprechensempfänger gem. § 335 BGB weiterhin verpflichtet vorstehende Verpflichtung zur Dienstbarkeitsbestellung auch gegenüber
dem neuen Dienstbarkeitsberechtigten als dann Berechtigten zur Bestimmung des Dritten bzw. des den Dritten Bestimmenden zu übernehmen.
Die Ansprüche nach Ziffer 1. und 2. sind vererblich und übertragbar.
Dann wird bewilligt zur Sicherung des in Punkt 1 genannten Anspruchs des Nutzungsberechtigten als Versprechensempfänger - und zwar für eine beliebige Zahl von Betreiberwechseln - die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des Berechtigten.
Ebenso wird bewilligt zur Sicherung des in Punkt 2 genannten Anspruchs des Nutzungsberechtigten als Versprechensempfänger - und zwar für eine beliebige Zahl von Betreiberwechseln - die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des Berechtigten.
Zunächst die grundsätzliche Frage kann ich die Ansprüche unter 1 und 2 insoweit überhaupt so benennen als Inhalt bzw. eine Vielzahl von Dritten?
Können die Ansprüche von 1a und 1b in iner Vormkerung gesichert werden?