Vater möchte Testament nicht vorlegen/ herausgeben

  • Meine Erfahrungen:
    1. Ich schreibe das Nachlassgericht an und weise auf angebliche Testamente hin.
    2. Das Nachlassgericht schreibt denjenigen an, der das Testament haben soll.
    3. a) Das Testament wird abgeliefert.
    oder
    3. b) Das Testament taucht nie mehr auf und wir müssen so tun, als ob es es nicht gäbe, weil der Inhalt nicht beweisbar ist.

    3.c) wären dann seltene Sonderfälle, z.B. Nachweis des Erbrechts mit Testamentskopie oder Abschrift und Zeugen

    Ich habe dem Betreuungsgericht mitgeteilt, dass der Vater meines Betreuten ein Testament in Gewahrsam hat.

    Derzeit prüfe ich noch, ob mein Betreuten evtl. "Sozialrecht unschädlich", das Erbe, als das Wohnrecht, ausschlagen kann. Mein Betreuter möchte dies so. Er bekommt die Kosten der Unterkunft vom Jobcenter bezahlt.


  • Derzeit prüfe ich noch, ob mein Betreuten evtl. "Sozialrecht unschädlich", das Erbe, als das Wohnrecht, ausschlagen kann. Mein Betreuter möchte dies so. Er bekommt die Kosten der Unterkunft vom Jobcenter bezahlt.

    In dem unbekannten Testament wird ein Wohnrecht "vererbt"? Und das soll jetzt "ausgeschlagen" werden?

    Eine Erbausschlagung bei nicht überschuldetem Nachlass dürfte im laufenden SGB II Bezug grundsätzlich die Rechtsfolge des § 34 SGB II auslösen.

    Ich glaube der Fall dürfte eher eindeutig sein.

    Nicht so richtig. Die Ausschlagung eines Behinderten ist mal nicht sittenwirdrig, BGH, IV ZR 7/10, und das wird man wohl auch beim nicht behinderten Leistungsempfänger so sehen müssen Ivo (DNotZ 2011, 381, 389), Dreher/Görner (NJW 2011, 1761, 1766) und Kleensang (ZErb 2011, 121, 124). Der BGH hat sinngemäss ausgeführt: Der Verzicht einer Erwerbsquelle ändere nichts an der Verpflichtung, vorhandenes Vermögen und vorhandene Einkünfte einzusetzen. Die pflichtwidrige Herbeiführung der eigenen Bedürftigkeit könne innerhalb des sozialrechtlichen Regelungssystems mit Leistungskürzungen sanktioniert werden (vgl. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII). Für das Hineinwirken eines solchen öffentlich-rechtlichen Regelungsprinzips in die Zivilrechtsordnung über § 138 Abs. 1 BGB, um Behinderten die erbrechtlichen Instrumente zu beschneiden, fehle dagegen eine tragfähige Grundlage. Höchstrichterliche sozialrechtliche Rechtsprechung fehlt.
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  • Interessant.

    Hier soll mein Betreuter ein Wohnrecht im Haus der Eltern, welches jetzt die Schwester meines Betreuten geerbt hat, bez. erben wird, bekommen. Bisher hatte er mit seinen Eltern ein Mietvertrag und bekam deshalb die Wohnung im Rahmen von ALG II Leistungen bezahlt.

    Da er nun ein Wohnrecht erbt, würde in der Folge dies Leistung wegfallen. Er trat an mich mit der Bitte heran, er möchte sein Erbe ausschlagen.

    Ich vermute, dass er evtl. mit Zuwendungen seiner Schwester rechnet. Sie würde auch das bestehende Mietverhältnis fortsetzen.

  • Bitte zunächst einmal den exakten Inhalt des Testaments mitteilen!

    Denn was Du bisher geschrieben hast, deutet darauf hin, dass der Betroffene lediglich Vermächtnisnehmer ist. Und für die Ausschlagung eines Vermächtnisses gelten natürlich andere gesetzliche Regeln als für eine Erbausschlagung.

    In der vorliegenden Konstellation wäre eine Ausschlagung wohl nicht unproblematisch. Denn sie erfolgt nur zu dem Zweck, sich des unentgeltlichen Wohnungsrechts zu entledigen, damit die Schwester als Erbin weiterhin Miete für die vom Wohnungsrecht umfassten Räumlichkeiten erlangt, weil die Miete bislang vom Sozialhilfeträger bezahlt wird.

    Außerdem droht auch die Überleitung des Pflichtteilsanspruchs, wofür wegen des Vermächtnisses auch die Norm des § 2307 BGB Bedeutung erlangen könnte. Auch insofern ist es vielleicht nicht allzu klug, das Vermächtnis auszuschlagen.

  • Der Vater hat mir gegen über diese Angaben gemacht. Meiner Bitte, er solle mir das Testament zeigen, oder eine Kopie hiervon aushändigen, ist er nicht nachgekommen.

    Ja, ich gehe eher von einem Vermächtnis (§ 1939 BGB) aus, da es um ein Wohnrecht handeln soll.

    Zwar könnte hier §§ 195, 199 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Drei- Jahresfrist gelten, jedoch glaube ich, im vorliegenden Fall ist Eile geboten. Mein Betreuter ist ja im Leistungsbezug von Leistugen des SGB II und bekommt vom Jobcenter die Miete bezahlt.

    Durch eine Verschleppung der Sache könnte es zu einer Überzahlung im Bereich der SGB II Leistungen kommen. Deshalb habe ich an dem Tag, an welchem ich von der Sache erfuhr, das zuständige Jobcenter und das Betreuungsgericht schriftlich in Kenntnis gesetzt. Zusätzlich bat ich darum, mein Schreiben an das Betreuungsgericht, an das Nachlassgericht weiterzuleiten.

    Ich musste zwischenzeitlich einen Weiterbewilligungsantrag beim zuständigen Jobcenter stellen. Auch darin habe ich auf den Umstand verwiesen. Es erfolgte eine Nachfrage, was ich bisher in dieser Angelegenheit getan habe. Weiterhin wurde angedeutet, dass die Leistungen jetzt vorläufig gewährt werden.

    Mein Betreuter und seine Familie (Vater und Schwester meines Betreuten) möchten gern die Sache so weiterlaufen lassen wie bisher. Dies ist m. E. aber nicht möglich. Zumindest nicht rechtens. Es besteht ein Mietverhältnis per Mietvertrag mit den Eltern meines Betreuten. Die Mutter ist, wie gesagt, bereits verstorben. Allerdings besteht das Mietverhältnis derzeit noch und die Mietzahlung erfolgt weiterhin von Jobcenter.

  • Solange das Testament nicht abgeliefert und vom Nachlassgericht eröffnet wurde, ist alles Schall und Rauch, weil man den exakten Inhalt des Testaments überhaupt nicht kennt.

    Der zutreffende Weg ist also, dass Nachlassgericht von dem Sachverhalt in Kenntnis zu setzen, damit dieses den Vater von Amts wegen zur Ablieferung des Testaments auffordert.

    Sollte es sich zugunsten des Betroffenen um ein Vermächtnis handeln, gibt es im Übrigen keine Ausschlagungsfrist, sondern nur die in § 2307 BGB geregelte Möglichkeit, dem Vermächtnisnehmer seitens des Erben eine Frist zu setzen.

    Die Verjährungsfrist beläuft sich nach § 196 BGB auf zehn Jahre.

    Sofern Du Dir - was ich vermute - bei all diesen Dingen nicht sicher bist, solltest Du schon aus eigenen Haftungsgründen externe Hilfe in Anspruch nehmen.

  • Ja, ich hatte vor einiger Zeit Beratungshilfe in der Sache beantragt und bekommen. Den Beratungshilfeschein habe ich einem Fachanwalt gegeben und ihn somit beauftragt. Das Ergebnis steht noch aus.

    Das Nachlassgericht wurde von mir schriftlich in Kenntnis gesetzt.

    Zwischenzeitlich habe ich über meinem Betreuten eine Kopie des Testamentes erhalten.

    Inhalt:

    Testament
    Hiermit verfüge ich meine Frau XY und meine Person XX, dass unser Haus, Grundstück und Besitz, meiner Tochter xy zusteht. Im Gegenzug gewährt meine Tocher unserem Soh XY das lebenslange Wohnrecht.

    Es folgt die handschriftliche Unterschriften. Weiterhin werden 2 Zeugen benannt.

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