Hallo
ich habe folgenden Fall:
- Wohnungseigentum bestehend aus zwei Wohnungseigentumseinheiten (WEG 1 und WEG 2) am Flurstück X, A ist Eigentümerin von beiden WEG
- A vereinigt das Flurstück Y mit dem Wohnungseigentum und das Flurstück Y wird den Wohnungsgrundbuchblättern als Bestandteil zugeschrieben
- A ordnet dem WEG 2 ein Sondernutzungsrecht lastend auf einem Teil des Flurstücks Y zu, zum Rest des Flurstücks wird nichts gesagt
- A verkauft das WEG 2 inklusive dem neu zugeordneten SNR an B
Nun unterteilt A das ihr verbliebende WEG 1 in zwei Einheiten und verkauft die zweite Einheit an C und D. Im Zuge dieser Unterteilungserklärung wird dem neuen Wohnungseigentum ein Sondernutzungsrecht an der "orange gekennzeichneten Fläche (bisher Wohnung 1)" zugeordnet. Für das neue WEG wird ein Grundbuchblatt angelegt und im Bestandsverzeichnis wird eingetragen, dass Sondernutzungsrechte bestehen und dazu wird auf die Unterteilungserklärung Bezug genommen.
Zum Problem:
Die orange gekennzeichnete Fläche betrifft einmal eine Fläche auf dem Flurstück X, die auch tatsächlich Sondernutzungsrecht der Wohnung 1 war. Sie betrifft aber AUCH eine Fläche auf dem Flurstück Y, zu der ja nun in der Urkunde, in der das Flurstück zugeschrieben und mit dem WEG vereinigt wurde, nichts gesagt wurde.
B regt nun die Eintragung eines Amtswiderspruches insoweit an, als das das SNR an dem Flurstück Y zugeordnet wurde. Er trägt vor, dass es sich um Gemeinschaftseigentum gehandelt habe und seine Zustimmung eben nicht vorlag. A hat hierzu vorgetragen, dass bezüglich des Flurstücks Y eine "negative Zuweisung" stattgefunden hätte, weil sie das Flurstück aus ihrem Eigentum eingebracht hatte und es nicht ausdrücklich als Gemeinschaftseigentum deklariert wurde.
Ich denke nun, dass ein SNR an dem Flurstück Y tatsächlich nicht ohne Zustimmung des Y begründet bzw. nicht an C und D veräußert werden konnte.
Sollte ich nun einen Amtswiderspruch eintragen? Wenn ja, dann nur im neu angelegten Grundbuch und dann nehme ich A und B als Berechtigte?