Miterbe zugleich Gläubiger und Eigentümer

  • Ein Miterbe (M) ist Alleineigentümer eines Grundstücks. Aufgrund eines Titels zugunsten des Erblassers gegen M soll nun eine Zwangshypothek an diesem Grundstück eingetragen werden. Die Rechtsnachfolgeklausel ist dabei nur zugunsten der anderen Miterben erteilt. Sonst gibt es bei der Klausel keinen Hinweis auf M. Der Erbschein, der auch Grundlage für die Klausel war, liegt dem GBA vor. Deshalb weiß das GBA überhaupt von M. Kann man das so eintragen? :gruebel: Vielen Dank im Voraus.

  • Was ist denn zum Anteilsverhältnis gesagt ?

    Die mehreren Berechtigten müssten ja in einem bestimmten Anteilsverhältnis eingetragen werden (§ 47 GBO; s. etwa OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 17.07.2018, 3 Wx 132/18
    https://www.ibr-online.de/IBRUrteile/ind…rmarkierung=Aus
    Dieses Anteilsverhältnis muss sich aus dem Titel bzw. der Rechtsnachfolgeklausel ergeben. Sollen die Miterben in „Erbengemeinschaft“ eingetragen werden, würde dies die rechtsgeschäftliche Begründung einer (abweichend vom Erbschein entstandenen) Erbengemeinschaft bedeuten. Eine Erbengemeinschaft kann aber nicht durch freie Vereinbarung herbeigeführt werden (OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 09.10.2018, 20 W 172/18
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190019733
    Das OLG Ffm führt in diesem Beschluss aus (Hervorhebung durch mich): „Da - wie gesagt - die Gesamthandsverhältnisse verschieden geregelt sind, muss überdies die konkrete Gemeinschaft im Sinne des § 47 GBO angegeben werden; etwa die Bezeichnung "zur gesamten Hand" genügt nicht (vgl. die Nachweise bei Demharter, GBO, 31. Aufl., § 47 Rz. 21; Keller in KEHE, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 47 Rz. 11). Wird - wie hier - ein Gemeinschaftsverhältnis als Gesamthandsverhältnis angegeben, das nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts kein Gesamthandsverhältnis ist oder als solches nicht begründet werden kann, so ist das Grundbuchamt befugt, den Eintragungsantrag abzulehnen (so auch OLG München DNotZ 1938, 597, zu einem mit dem vorliegenden Verfahren weitgehend übereinstimmenden Sachverhalt)“.

    Also kann die Titulierung und auch die Rechtsnachfolgeklausel doch nur zugunsten der Erbengemeinschaft ergehen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Aufgrund der Tatsache, dass M in der Rechtsnachfolgeklausel nicht erwähnt ist, dachte ich erst an Konfusion, aber die wäre wohl nur eingetreten, wenn M Alleinerbe geworden wäre, nicht beim Vorhandensein einer Erbengemeinschaft.
    Da du durch den Erbschein Kenntnis von der Erbfolge hast, würde ich nicht eintragen.

    Oh, ich sehe gerade, dass Prinz gerade geantwortet hat. Der Hinweis auf ein evtl. in der Klausel fehlendes Gemeinschaftsverhältnis ist natürlich auch nicht schlecht.
    Sagt die Klausel denn irgendwas zur Grundlage der Rechtsnachfolge? Ist sie vielleicht gar nicht aufgrund Erbfolge erteilt worden?

  • Erst mal danke für die Rückmeldungen. Die Hypothek soll laut Antrag des Anwalts für die Erben in Erbengemeinschaft eingetragen werden.

    In der Klausel sind die Gläubiger unter Bezugnahme auf den Erbschein auch ausdrücklich als Erben bezeichnet. Tatsächlich sogar mit den Anteilen. Da der Schuldner fehlt, ergeben die Anteile dann natürlich kein Ganzes mehr. Einzelnen Erben kann wohl auch eine vollstreckbare Ausfertigung als Gläubiger erteilt werden. Allerdings "mit der Maßgabe, dass die Leistung nur an alle bewirkt werden kann (§ 2039 BGB)" (Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, ZPO § 727 Rn. 14).

    Dieses "alle" nach § 2039 BGB schließt offenbar auch den Schuldner mit ein (BeckOGK/Rißmann/Szalai, BGB § 2039 Rn. 10, 11: "Irrelevant ist der Anspruchsgegner. Selbst wenn der Anspruchsgegner selbst Miterbe ist, [...], handelt es sich um einen Anspruch iSd § 2039. Im Grundsatz ist die Person des Schuldners irrelevant. Insoweit kommt grundsätzlich auch keine Kürzung des Anspruchs in Betracht").

    Klingt prima, würde man aber dann, wenn die Klausel auch den Eigentümer als Anspruchsinhaber ("alle") bezeichnen würde, ihn auch als Gläubiger im Grundbuch eintragen müßen? Titelgläubiger ist er strenggenommen nicht, wird aber wie bei der Klausel in irgendeiner Weise in der Hypothek auftauchen müssen. Und darf ich als Grundbuchamt und Vollstreckungsorgan die fehlerhafte Klausel hier überhaupt beanstanden oder wenigstens dann, wenn eindeutig etwas nicht stimmen kann?

  • Rechtsnachfolger kann doch nur die gesamte Erbengemeinschaft sein. Damit kann nur sie als Gläubigerin eingetragen werden. Fraglich für mich, ob die Rechtsnachfolgeklausel ausreichend ist, wenn sie nur einen Teil der Gemeinschaft bezeichnet. Das ist doch von der Frage, wem -danach- eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden kann, zu trennen.

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  • Kein Ahnung. :nixweiss: Als echter Klauselgläubiger müßte der Eigentümer zusammen mit den anderen Gläubigern und Gesamthändern die Vollstreckung betreiben. Kann im Ergebnis aber nicht wirklich sein. Irgendwie muß er aber noch in die Klausel und anschließend in die Hypothek. Unter Umständen über diese "Leistung an Dritte" (OLG München, Beschl. v. 18. 8. 2011 34 Wx 153/11). Wenn man ihn als weiteren Anspruchsinhaber (§ 2039 BGB) versteht. Trotzdem seltsam.

  • Noch gefunden (Hock … Rn 2207):

    https://books.google.de/books?id=5V1gt…ypothek&f=false

    Das entspricht auch dieser bereit mitgeteilten Entscheidung des OLG München und wird entsprechend auch für die von einem Miterben erwirkte Klausel gelten.

    Wie die Eintragung erfolgt, hat ja z.B. Bedeutung bei einer späteren Löschung. Wenn nur ein Miterbe als Klausel- und Hypothekengläubiger in Erscheinung tritt, wird auch nur seine Löschungsbewilligung benötigt. Bei einer löschungsfähige Quittung sind dagegen auch die Miterben als weitere Zahlungsempfänger wieder mit im Boot.

    Und dass der weitere Zahlungsempfänger hier zugleich Schuldner ist, spielt offenbar kein Rolle (BeckOGK/Rißmann/Szalai a.a.O.):

    „Irrelevant ist der Anspruchsgegner. Selbst wenn der Anspruchsgegner selbst Miterbe ist, oder alle Erben der betreffenden Erbengemeinschaft (Gesamt-)Schuldner des Anspruchs wären, handelt es sich um einen Anspruch iSd § 2039. Im Grundsatz ist die Person des Schuldners irrelevant. Insoweit kommt grundsätzlich auch keine Kürzung des Anspruchs in Betracht.“

    Die Klausel ist laut o.g. Kommentierung und einer ofenfrischen höchstrichterlichen Entscheidung nicht richtig, was vom Grundbuch zu beachten sein wird, weil es von der Unrichtigkeit über die Bezugnahme auf den Erbschein und die angegebenen Quoten weiß, und die Eintragung entsprechend der Klausel zu einer Grundbuchunrichtigkeit führen würde (die andere o.g. Entscheidung des OLG München).

    Wenn niemandem mehr etwas dazu einfällt ...

  • .....Wenn niemandem mehr etwas dazu einfällt ...

    Der BGH führt in Rz. 23 des Beschlusses vom 04.11.2020, VII ZB 69/18
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…553&pos=0&anz=1
    aus:

    „Grundsätzlich bedarf es bei der Erteilung einer Vollstreckungsklausel zugunsten eines Miterben keines besonderen Hinweises darauf, dass Leistungen an alle Miterben erfolgen müssen. Denn dies hat sich bereits aus dem Titel selbst zu ergeben, mit dem die Vollstreckungsklausel eine Einheit bildet (§ 725 ZPO“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Genau. Das ist die "ofenfrische Entscheidung". Passt dieser zitierte Grundsatz denn, wenn sich die Mitberechtigung hier nur aus der Rechtsnachfolgeklausel ergeben kann. Die Benennung des Mitberechtigten wird ja auch für seine Eintragung als Zahlungsempfänger bei der Hypothek benötigt.


  • Die Vollstreckungsklausel nennt als Berechtigte die "ehemaligen Miteigentümer Dr. H. W., D. W. und Di. W." und bezeichnet die Forderung mit 152.306,60 € als "unverteilt gebliebener Erlösüberschuss". Damit ist hinreichend deutlich, dass der Antragsteller keine ihm allein zustehende Forderung vollstreckt, sondern zwei weitere Personen Inhaber einer deshalb unteilbaren Forderung sind.
    Der Klausel lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass die drei berechtigten Personen gesamthänderisch als Erbengemeinschaft verbunden sind. Damit ermöglicht die Klausel keinen rechtlichen Schluss auf § 2039 Satz 1 BGB und damit der Befugnis des Antragstellers, die Leistung nur zugunsten aller Miterben fordern zu können. Das ist aber unschädlich, da sich jedenfalls aus § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB die entsprechende Rechtsfolge ergibt. § 432 BGB enthält Regelungen für den Fall, dass eine unteilbare Leistung mehreren Gläubigern, die nicht Gesamtgläubiger sind, gemeinschaftlich zusteht. In diesem Fall kann der Schuldner wie im Anwendungsbereich von § 2039 BGB nur an alle Gläubiger gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger die Leistung nur an alle fordern.

    Hiernach halte ich es für nicht zutreffend, einen Titel zugunsten des Erblassers auf einen Erben umzuschreiben ohne die Erbengemeinschaft bzw. die Unteilbarkeit der Leistung zu erwähnen. Das Vorzitat sollte daher nicht mißverstanden werden.

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