Hallo zusammen,
eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) ist in allen Blättern eines WEG- Objektes zu deren Lasten eingetragen. Eine Löschungsbewilligung liegt zu allen 12 Blättern vor.
Nun haben nur 2 der Eigentümer die Löschung auf einigen der Blätter beantragt.
Verstehe ich HRP Rn. 2949a nun dahingehend richtig, dass in diesem Fall auch auf den anderen WEG Blättern die Löschung quasi von Amts wegen erfolgen muss, obwohl zu diesen kein Antrag vorliegt?
Wie würdet ihr das handhaben?
Viele Grüße!