Hallo,
mir liegt ein Antrag auf Eigentumsumschreibung auf den Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des Herrn Max Mustermann, Herrn Rechtsanwalt Hans Hansen vor. Weiter liegt ein rechtskräftiges Urteil vor, wonach der Eigentümer dazu verurteilt wird, die Auflassung des Grundvermögens X an den Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des Herrn Max Mustermann, Herrn Rechtsanwalt Hans Hansen, zu erklären und die Eigentumsumschreibung auf den Nachlasspfleger zu bewilligen.
Der Gläubiger erklärt unter Vorlage des Urteils die Auflassung.
Ich weiß, dass unbekannte Erben als Eigentümer eingetragen werden können. Aber die Auflassung wurde hier ja zugunsten des Nachlasspflegers erklärt, also soll ich ihn wohl auch eintragen. So lautet auch der Antrag. Ich habe nichts dazu gefunden, dass das geht!? Könnte man die Auflassung/das Urteil ggf. dahingehend auslegen, dass die unbekannten Erben eingetragen werden oder ist das Urteil einfach falsch und unbrauchbar??
Für Hilfe und Tipps wäre ich sehr dankbar!
Muschel