Kennt jemand hier einen, der einen Schwager hat, der einen Kollegen hat, der davon gehört hat, daß es eine solche Eintragung tatsächlich irgendwo gibt?
Dann wäre ich für den Hinweis auf diese Eintragung sehr dankbar.
Wohnungseigentum an Gebäudeeigentum
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Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 08. November 1995 – 6 W 215/95 –, juris
Uralte Entscheidung, aber dort: Geht nicht.
Vom Staudinger übernommen:
An einem gem Art 233 § 4 EGBGB fortbestehenden Gebäudeeigentum iS des § 295 DDR-ZGB kann Wohnungseigentum nicht begründet werden, da keine rechtliche Verbindung zum Grundstückseigentum besteht
(Staudinger/Rapp (2018) WEG § 1, Rn. 25b) -
Ich weiß, danke. Aber: a. A. Heinze DtZ 1995, 195. Es ist daher theoretisch möglich, daß jemand dieser a. A. folgend eine solche Anlegung vorgenommen hat. Und falls ja, wüßte ich das gern (und auch wo).
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Begegnet ist mir noch keine, würde meine Hand aber auch nicht ins Feuer dafür legen.
Lt. Eickmann Kommentar (Rn. 23 zu Art. 233 § 4) sollte es ausgeschlossen sein; Fußnote zu OLG Jena DtZ 1996, 88.
Nur neugierdehalber: besteht wer drauf, dass es das schon gegeben hat und deshalb grundsätzlich existenzberechtigt sein muss?
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Bei mir direkt nicht.:D Aber wenn es theoretisch möglich ist, muß man bei Software ja überlegen, ob man es auch bereitstellen muß. Wenn es aber nur theoretisch bleibt, kann man überlegen, ob man sich den Aufwand jetzt oder überhaupt antun muß.
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Oi, bloß nicht! Sonst kommt noch wer auf die Idee "hastu Baustein, darfstu machen"
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