Zustellung PÜ, Schuldner im Ausland, Drittschuldner im Inland

  • Huhu,

    wie geht ihr denn vor, wenn der Schuldner im Ausland wohnhaft ist, aber hier im Inland das Konto gepfändet wird.

    Weiterleitung an den Gerichtsvollzieher ist beantragt.
    An den Schuldner wird ja nicht zugestellt werden, da der deutsche Gerichtsvollzieher nicht im Ausland zustellen wird.

    Veranlasst ihr da selbst etwas, damit am Ende der PÜ auch dem Schuldner zugestellt wird?

    LG

  • Nein, ich veranlasse da nichts weiter. Die Zustellung an den Schuldner ist für das Wirksamwerden der Pfändung nicht erforderlich, § 829 Abs. 3 ZPO. Spätestens mit der Pfändungsmaßnahme bekommt er Kenntnis von der Pfändung. Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist ja ohnehin unbefristet.

    Zumal für die Zustellung an den Schuldner ja auch der Gerichtsvollzieher zuständig ist (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO, § 829 ZPO, Rn. 43).

  • Je nach Ausland erfolgt die Zustellung an den Schuldner durch Aufgabe zur Post, BeckOK ZPO/Riedel, 43. Ed. 1.12.2021, ZPO § 829 Rn. 96:

    Zitat

    Hat der Schuldner seinen Wohnsitz im Ausland, so ist anstelle einer förmlichen Auslandszustellung die Zustellung durch Aufgabe zur Post möglich, sofern die Zustellung weder nach der EuZVO (VO (EG) 1393/2007 v. 13.11.2007, ABl. 2007 L 324, 79) noch nach dem ZustAbk EG-DK (Zustellungsabkommen EG-Dänemark v. 19.10.2005, ABl. 2005 L 300, 55; ABl. 2006 L 120, 23) zu bewirken ist (§ 829 Abs. 2 S. 3). Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach der Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 184 Abs. 2).

    Falls dies nicht zutrifft, müsste das nach § 1069 ZPO das notwendige Zustellersuchen veranlassen.

  • Je nach Ausland erfolgt die Zustellung an den Schuldner durch Aufgabe zur Post, BeckOK ZPO/Riedel, 43. Ed. 1.12.2021, ZPO § 829 Rn. 96:

    Zitat

    Hat der Schuldner seinen Wohnsitz im Ausland, so ist anstelle einer förmlichen Auslandszustellung die Zustellung durch Aufgabe zur Post möglich, sofern die Zustellung weder nach der EuZVO (VO (EG) 1393/2007 v. 13.11.2007, ABl. 2007 L 324, 79) noch nach dem ZustAbk EG-DK (Zustellungsabkommen EG-Dänemark v. 19.10.2005, ABl. 2005 L 300, 55; ABl. 2006 L 120, 23) zu bewirken ist (§ 829 Abs. 2 S. 3). Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach der Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 184 Abs. 2).

    Falls dies nicht zutrifft, müsste das nach § 1069 ZPO das notwendige Zustellersuchen veranlassen.


    Veranlasst die Aufgabe zur Post dann der Gerichtsvollzieher? :gruebel:
    Die Zustellung an den Schuldner erfolgt ja erst nach Zustellung an alle Drittschuldner. Das Gericht bekommt davon ja keine Kenntnis.

  • Also der Becksche Onlinekommentar sagt hierzu:

    "Der Gerichtsvollzieher kann keine Zustellung im (EU-) Ausland bewirken. Vielmehr hat sich der Gläubiger an das nach § ZPO § 1069 zuständige Amtsgericht zu wenden, um das notwendige Zustellungsersuchen zu veranlassen (Art. EWG_VO_1393_2007 Artikel 16 EuZVO iVm Art. EWG_VO_1393_2007 Artikel 4 EuZVO). Alternativ kann der Gläubiger die unmittelbare Zustellung durch die zuständigen Personen des Empfangsmitgliedstaates betreiben, wenn eine solche Zustellung nach dem Recht dieses Mitgliedstaates zulässig ist."

    BeckOK ZPO/Riedel Kommentar zur ZPO, § 829 ZPO, Rn. 96

  • Also der Becksche Onlinekommentar sagt hierzu:

    "Der Gerichtsvollzieher kann keine Zustellung im (EU-) Ausland bewirken. Vielmehr hat sich der Gläubiger an das nach § ZPO § 1069 zuständige Amtsgericht zu wenden, um das notwendige Zustellungsersuchen zu veranlassen (Art. EWG_VO_1393_2007 Artikel 16 EuZVO iVm Art. EWG_VO_1393_2007 Artikel 4 EuZVO). Alternativ kann der Gläubiger die unmittelbare Zustellung durch die zuständigen Personen des Empfangsmitgliedstaates betreiben, wenn eine solche Zustellung nach dem Recht dieses Mitgliedstaates zulässig ist."

    BeckOK ZPO/Riedel Kommentar zur ZPO, § 829 ZPO, Rn. 96

    Aus dieser Randziffer hatte ich in meinem Vorbeitrag bereits zitiert. :cool:

    Ein Zustellersuchen des Gerichts ist in den wenigsten Fällen erforderlich. Normalerweise ist die Zustellung an den Schuldner durch Aufgabe zur Post möglich (durch den Gerichtsvollzieher), vgl. § 15 Abs. 1 S. 1, 3 GVGA.

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