Sachverhalt:
Kostenentscheidung: Die Kosten des Verfahrens werdengegeneinander aufgehoben
Endentscheidung wurde rechtskräftig 2016
Antragsstellerin hatte ursprünglich VKH ohne Raten. In einerÜberprüfung wurden Raten in Höhe von 63,00 EUR angeordnet.
Die auf die VKH-Partei entfallenden Kosten (hälftige Gerichtskosten,verauslagte Anwaltsvergütung, weiterer Vergütung) wurden vollständig eingezogendurch 21 Raten zzgl. Schlussrate von 58,22 EUR. Letzte Zahlung erfolgte am13.01.2022.
Antragsgegner-VKH wurde mal aufgehoben und dieGerichtskosten und seine Anwaltskosten gegen ihn zum erhoben. Für dieGerichtskosten in Höhe von 73,00 EUR haftet grundsätzlich die Antragsstellerin als Zweitschuldnerin.
Der Antragsgegner ist nunmehr verstorben. Die LJK schickteine Zweitschuldneranfrage, da „keine Erben ermittelbar/außerVerhältnis/aussichtslos“
Frage: Die 48 Monatsraten der Antragsstellerin sind ja nochnicht ausgeschöpft. Eine Sperrfrist nach §120a ZPO dürfte ja auch nicht greifen,da es sich ja nicht um eine weitere Prüfung und Erhöhung der Rate handelt.
Kann ich also der LJK einfach mitteilen, dassZweitschuldnerin VKH mit Raten hat und eine neues Kost-Formular beifügen? Erhältdie VKH-Partei dann nochmals eine neue Schlusskostenrechnung?