Hallo,
mir liegt eine einstweilige Verfügung vor, in der beschlossen wurde, dass für die Antragstellerin (= Eigentümerin zu 1/2 Anteil) eine Vormerkung zur Sicherung des Ansprichs auf Realteilung des Grundstücks Flurstück a,b,c,d,e (lfd Nr. 3 des BV) einzutragen ist.
Nun reicht der RA den entsprechenden Antrag auf Eintragung dieser Vormerkung ein. Ist denn diese Art der Realteilung überhaupt ein vormerkungsfähiges Recht? Ich weiß doch gar nicht, ob hier mit der realen Grundstücksteilung eine Übertragung verbunden ist, die die Realteilung uU bedingt.