Welche Gerichtskosten (Gebühren) fallen für die Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (Erben) gemäß §§ 1795 Ab. 1 Nr 1 BGB i.V.m. 1909 BGB beim Betreuungsgericht an? Welche Wertvorschriften gelten?
Pflegschaft für unbekannte Beteiligte Kosten
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Irgendwie passen deine Paragraphen nicht ganz zu dem Text. Die Pflegschaft für unbekannte Beteiligte wäre § 1913 BGB.
Für eine solche würde entweder eine Gebühr nach KV Nr. 11104 oder Nr. 11105 GNotKG anfallen. Der Wert für letztere ergibt sich aus § 63 GNotKG.
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Es gibt einen bestellten Vertreter für die unbekannten Erben, der aber ausgeschlossen ist, deshalb § 1909 BGB.
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Auch wenn der bereits bestellte Pfleger ausgeschlossen ist, ist das kein Fall für § 1909 BGB, der setzt eine (ausgeschlossene) elterliche Sorge oder Vormundschaft voraus. Vielmehr ist das einfach ein weiterer nach § 1913 BGB bestellter Pfleger.
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Auch wenn der bereits bestellte Pfleger ausgeschlossen ist, ist das kein Fall für § 1909 BGB, der setzt eine (ausgeschlossene) elterliche Sorge oder Vormundschaft voraus. Vielmehr ist das einfach ein weiterer nach § 1913 BGB bestellter Pfleger.
Wie auch immer, ich habe die Angaben aus dem Beschluss übernommen.
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Wer zahlt die Kosten und die Vergütung des Pflegers ?
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…enheitspflegershttps://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…601#post1232601
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Wer zahlt die Kosten und die Vergütung des Pflegers ? https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…enheitspflegers
Die unbekannten Beteiligten -vertreten durch den Pfleger-, sofern der Pfleger Vermögen verwaltet, aus dem er die Kosten bezahlen kann (und im übrigen die Voraussetzungen für die Erhebung von Kosten bzw. die Einziehung von Auslagen des Gerichts vorliegen).
Verfahrenspfleger werden im übrigen grundsätzlich durch die Staatskasse vergütet.
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