Moin!
Das Standesamt teilt mit, dass die Eltern binnen eines Monats noch keinen Vornamen für das geborene Kind bestimmt haben.
Der Ehemann ist wohl nicht der leibliche Vater des Kindes und verweigert die Einwilligung für den Vornamen und will auch die Vaterschaft nicht anerkennen.
Was mache ich mit der Mitteilung? Es geht wohl augenscheinlich um die Zustimmung des leiblichen Vaters.
keinen Vornamen bestimmt
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Spontan: dem Richter vorlegen.
Rechtlich ist der Ehemann der Vater, ob es das nun möchte oder nicht. Sollte man halt aufpassen, wen man so heiratet
Vermutlich wirds auf § 1666 oder was analog zu 1617 Abs. 2 BGB hinauslaufen? Vornamensrecht ist irgendwie wilder Westen... -
Könnte das ein Fall von § 1628 BGB sein??
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Könnte das ein Fall von § 1628 BGB sein??
Dazu bräuchte man aber einen Antrag eines Elternteils. Und auch das ist Richterzuständigkeit § 14 Abs. 1 Nr. 5 RpflG; ich würde ich mir nicht groß den Kopf darüber zerbrechen, was das jetzt genau ist.
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Könnte das ein Fall von § 1628 BGB sein??
Ja.
siehe z. B. hier: AG Regensburg, Beschluss v. 30.05.2018 – 209 F 758/18
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Thanks
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Die Mitteilung des Standesamts erfolgt hier wegen § 168a Abs. 2 FamFG.
Das FamG muss dann von Amts wegen nach § 1617 Abs. 2 BGB verfahren , wofür mE der Richter nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 FamFG zuständig ist. § 1617 dürfte § 1628 als speziellere Vorschrift vorgehen.
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Die Mitteilung des Standesamts erfolgt hier wegen § 168a Abs. 2 FamFG.
Das FamG muss dann von Amts wegen nach § 1617 Abs. 2 BGB verfahren , wofür mE der Richter nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 FamFG zuständig ist. § 1617 dürfte § 1628 als speziellere Vorschrift vorgehen.
M. E. findet im nachgefragten Fall § 1617 BGB keine Anwendung, da es nicht um den Geburtsnamen (=Familiennamen) des Kindes geht, sondern um seinen Vornamen.
Die Mitteilung des Standesamtes dürfte dementsprechend auch nicht nach § 168a Abs. 2 FamFG erfolgt sein.
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