Guten Tag,
nachdem ich nun leider nach 365 Tagen Inaktivität abgemeldet wurde, musste ich mich leider neu anmelden, daher hier nun mein "erster" Beitrag.
Ich habe gerade folgende kleine Frage die mich etwas beschäftigt. Zu Gunsten von Gläubiger A ist im Grundbuch eine Grundschuld über 30 TEUR +5% Zinsen pro Jahr eingetragen. A erteilt dem Eigentümer und Schuldner B (=eine Erbengemeinschaft) eine Löschungsbewilligung. Die Forderung an sich bestand noch, A hat diese Löschungsbewilligung allerdings aufgrund eines Fehlers eines Mitarbeiters erteilt. Eine Löschung der GS im GB erfolgt allerdings nicht. B beantragt einige Jahre später die Teilungsversteigerung. Das Grundstück wird i.E. versteigert. Nun kehrt das Zwangsversteigerungsgericht den auf A entfallenden Erlös in Höhe von 30 TEUR plus die Zinsen aus. Nach der Auszahlung schreibt der zuständige Rechtspfleger A wiederum an und teilt mit, dass ihm bei der Aufstellung des Teilungsplans ein Fehler dergestalt unterlaufen ist, dass er vergessen hat, die ihm vorliegende Löschungsbewilligung zu berücksichtigen. Er bittet nun den auf A entfallenden und bereits ausgezahlten Anteil zurück zu überweisen.
Gibt es hier Regelungen im ZVG oder anderweitige spezialgesetzliche Regelungen, wonach das Gericht den einmal ausgezahlten Betrag zurückfordern kann? Problem bei den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln wäre m.E. nach, dass allenfalls eine ungerechtfertigte Bereicherung in Betracht kommt. Da die Forderung des A aber tatsächlich existiert ist dieser ja nicht ungerechtfertigt bereichert, dass sehe ich in etwa so wie mit den unvollkommenen Verbindlichkeiten nach Erteilung der Restschuldbefreiung, die erfüllbar, aber nicht erzwingbar sind. Zahlt jemand darauf, dann kann er nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung verlangen, da der Betreffende eben gerade nicht ungerechtfertigt bereichert ist. So sehe ich das im streng formalisierten Zwangsversteigerungsverfahren eigentlich auch. Wenn im Zeitpunkt der Aufstellung des Teilungsplans die Grundschuld noch nicht gelöscht ist, dann ist diese auch zu berücksichtigen. Übersehe ich hier etwas?
Vielen Dank für eure Antworten im voraus.