Kontrollbetreuung

  • Ist bei der Einrichtung einer Kontrollbetreuung der Aufgabenkreis anzugeben; z.B. nur für die Vermögenssorge ?

  • Ist bei der Einrichtung einer Kontrollbetreuung der Aufgabenkreis anzugeben; z.B. nur für die Vermögenssorge ?

    Eine Kontrollbetreuung ist ja im Grunde eine "normale" Betreuung mit "besonderem" Aufgabenkreis. Der lautet bei uns in TSJ:
    - Kontrolle eines Bevollmächtigten
    - Geltendmachung von Rechten d. Betreuten gegenüber seinem/seiner Bevollmächtigten.

    Und halt - ggf. später - Widerruf der Vollmacht.

  • Ist bei der Einrichtung einer Kontrollbetreuung der Aufgabenkreis anzugeben; z.B. nur für die Vermögenssorge ?

    Eine Kontrollbetreuung ist ja im Grunde eine "normale" Betreuung mit "besonderem" Aufgabenkreis. Der lautet bei uns in TSJ:
    - Kontrolle eines Bevollmächtigten
    - Geltendmachung von Rechten d. Betreuten gegenüber seinem/seiner Bevollmächtigten.

    Und halt - ggf. später - Widerruf der Vollmacht.

    So isses, § 1896 Abs. 3 BGB

    (Achtung, Rpfl darf nur die Kontrollbetreuung an sich, also Geltendmachung von Rechten, anordnen, § 15 Abs. 1 S. 2 RpflG, Widerruf oder andere Aufgabenkreise ist Richtersache [und das soweit ich weiß auch nur noch bis zum 31.12.2022])


  • - Kontrolle eines Bevollmächtigten
    - Geltendmachung von Rechten d. Betreuten gegenüber seinem/seiner Bevollmächtigten.
    .


    Ist doppelt gemoppelt:

    "Geltendmachung von Rechten d. Betreuten gegenüber seinem/seiner Bevollmächtigten" ist "Kontrolle eines Bevollmächtigten".

    Mehr lässt allein die Bestimmung des § 1896 Absatz 3 BGB (bis 31.12.2022) als Rechtspflegerentscheidung auch gar nicht zu.


  • - Kontrolle eines Bevollmächtigten
    - Geltendmachung von Rechten d. Betreuten gegenüber seinem/seiner Bevollmächtigten.
    .


    Ist doppelt gemoppelt:

    "Geltendmachung von Rechten d. Betreuten gegenüber seinem/seiner Bevollmächtigten" ist "Kontrolle eines Bevollmächtigten".

    Mehr lässt allein die Bestimmung des § 1896 Absatz 3 BGB (bis 31.12.2022) als Rechtspflegerentscheidung auch gar nicht zu.

    Stimmt.
    Ich habs so angegeben, wie unser System es vorgibt und unser Richter :D es schon div. Male beschlossen hat.

  • Die Frage der Zuständigkeit Richter oder Rechtspfleger für den Aufgabenkreis
    Widerruf der Vollmacht wird auch im Aufsatz von
    Zorn, Die Kontrollbetreuung, § 1896 Abs. 3 BGB, Rpfleger Heft 3/2018
    behandelt.

    Der Aufgabenkreis „Widerruf der Vollmacht“ ist schon jetzt Richtersache. Und ab 1.01.2023 sind Rechtspfleger bei der Anordnung von Betreuungen eh ganz raus.

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