Hallo,
ich habe folgendes Problem und in der Kommentierung leider nichts passendes als Antwort gefunden:
Die Eintragung eines aufschiebend bedingten und aufschiebend befristeten Wohnungsrechts nach § 1093 BGB wird bewilligt und beantragt.
Die Bedingung ist klar und eindeutig: Das Recht soll dem Berechtigten erst zustehen, wenn die Eltern verstorben sind.
Ich hatte ein Problem mit der Befristung, weil diese aus der Bewilligung nicht hervorging und habe bei dem Notar um Überprüfung gebeten.
Als Antwort kam jetzt, dass das Recht auf die Lebensdauer des Berechtigten befristet ist und die Bewilligung daher nicht geändert wird.
Das Wohnungsrecht erlischt doch sowieso mit dem Tod des Berechtigten gem. §§ 1090 Abs. 2 1061 BGB. Aus welchem Grund soll das Wohnungsrecht noch als befristet eingetragen werden? Muss die Bewilligung geändert werden oder wird die Befristung mit eingetragen, obwohl dies "überflüssig" ist.
Abgesehen davon, ist das Wohnungsrecht m.E. auch auflösend befristet und nicht aufschiebend befristet.
Für Hinweise und Anregungen bin ich dankbar
Sonnige Grüße