befristetes Wohnungsrecht § 1093 BGB

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem und in der Kommentierung leider nichts passendes als Antwort gefunden:

    Die Eintragung eines aufschiebend bedingten und aufschiebend befristeten Wohnungsrechts nach § 1093 BGB wird bewilligt und beantragt.

    Die Bedingung ist klar und eindeutig: Das Recht soll dem Berechtigten erst zustehen, wenn die Eltern verstorben sind.

    Ich hatte ein Problem mit der Befristung, weil diese aus der Bewilligung nicht hervorging und habe bei dem Notar um Überprüfung gebeten.

    Als Antwort kam jetzt, dass das Recht auf die Lebensdauer des Berechtigten befristet ist und die Bewilligung daher nicht geändert wird.

    Das Wohnungsrecht erlischt doch sowieso mit dem Tod des Berechtigten gem. §§ 1090 Abs. 2 1061 BGB. Aus welchem Grund soll das Wohnungsrecht noch als befristet eingetragen werden? Muss die Bewilligung geändert werden oder wird die Befristung mit eingetragen, obwohl dies "überflüssig" ist.

    Abgesehen davon, ist das Wohnungsrecht m.E. auch auflösend befristet und nicht aufschiebend befristet.

    Für Hinweise und Anregungen bin ich dankbar :)

    Sonnige Grüße

  • Die Eintragung einer Befristung "auf Lebenszeit" ist bei einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit Unfug,
    da solche Rechte bereits qua Gesetz mit der Lebenszeit des Berechtigten enden.
    Daher ist dies m.E. nicht eintragungsfähig.

    Denkbar wäre allenfalls eine Vorlöschklausel nach § 23 GBO,
    falls bei bei Recht ausnahmsweise rückständige (Neben-) Leistungen des Eigentümers denkbar sind,
    z.B. aus einer Instandhaltungspflicht.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Ich habe hier einen ähnlichen Fall. Es wird eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit nach § 1093 BGB (Wohnungsrecht) für die Berechtigte durch den bisherigen Eigentümer bewilligt. Dieses Recht soll ihr aber erst zustehen, wenn der Eigentümer tot ist. Der Notar wird angewiesen, das Recht nicht vorher zu beantragen. Nun liegt mir der Antrag auf Eintragung mit der Sterbeurkunde und der Bewilligung vor.

    Es gibt einen Teil, der als Vollmacht für ihre Beantragung ausgelegt werden kann. Dennoch habe ich Bauchschmerzen, sowas einzutragen. Immerhin ist der Bewilligende nicht mehr Eigentümer.

    Meine Kollegin meinte folgendes:
    Da das Recht mit einer aufschiebenden Bedingung bestellt wurde, müsste die Bewilligung geändert werden und müssten die Erben an der Änderung der Bewilligung mitwirken.

    Gibt es dazu schon Erfahrungen / bekannte Fundstellen / Ideen?

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