Hallo, es liegt eine vollstreckbare Ausfertigung eines Versäumnisurteils vor, in dem ebenfalls eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung tituliert ist. Ist bei der Anmeldung zur Tabelle immer noch eine besondere Begründung bezüglich des vbuH-Anspruchs zu fertigen, oder ist die beigefügte Kopie des o.g. Titels bei der Anmeldung ausreichend? Freue mich über jedwede Unterstützung. Viele Grüße,...
Anmeldung zur Tabelle bei vbuH
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Also wenn sich die vuH aus dem Tenor ergibt, dann würde mir das reichen. Dann gilt die vuH auch als tituliert und es müsste im Falle eines Widerspruchs durch den Schuldner gemäß § 184 Abs. 2 InsO vorgegangen werden.
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wie Arno
Ein Versäumnisurteil mit titulierter Feststellung der Deliktsherkunft genügt für die Feststellung der vbuH (vgl. BGH, Beschl. v. 24.11.2016 – IX ZB 4/15; BGH, Urt. v. 05.11.2009 – IX ZR 239/07, Rn. 18; KG, Beschl. v. 06.04.2011 − 23 W 7/11).
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Ok. Prima. Vielen Dank für die raschen Antworten.
Kurze Nachfrage: Was mache ich mit der Forderung der festgesetzten Kosten aus dem vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss? Zur Hauptforderung aufaddieren?
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Zins- und Kostenerstattungsansprüche, die aus Ansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung resultieren, sind wie die Hauptforderung privilegiert und werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst (BGH, Urt. v. 02.12.2010 − IX ZR 247/09, Rn. 24; BGH, Urt. v. 21.07.2011 − IX ZR 151/10, Rn. 17).
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