Vollmacht - Umfang (§ 800 ZPO u.a.)

  • V handelt als Vertreter für die Eigentümerin E-Bank aufgrund Vollmacht. V erteilt in den Kaufverträgen Belastungsvollmacht an die Käufer, mit Vollmacht die E-Bank der sofortigen Zwangsvollstreckung mit Wirkung gegen den jeweiligen Eigentümer zu unterwerfen.

    Die Vollmacht der E-Bank an den Vertreter V lautet:

    "V ist bevollmächtigt, die E-Bank bzgl. des Verkaufs der Eigentumswohnungen Flst. 100 vor dem Notar N zu vertreten.
    V ist insbesondere ermächtigt, alle mit dem Verkauf erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen im Namen der E-Bank abzugeben.

    V ist auch berechtigt, die Auflassung zu erklären und überhaupt Grundbucherklärungen aller Art abzugeben. Er darf insbesondere zum Zwecke des Vollzugs und der Finanzierung des Käufers, (Unter-)Vollmachten erteilen."

    Berechtigt die Vollmacht
    1) auch zum Verkauf der Tiefgaragenstellplätze (Teileigentum)?
    2) zur Erklärung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung gemäß § 800 ZPO?

  • Wie Pittys29. Mit der 800er Unterwerfung hätte ich auch weniger Probleme, aber für die Stellplätze gibt es keine Vollmacht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Kann man meiner Meinung nach gelten lassen. Muß man aber nicht.;) Auch dafür gäbe es sicher gewichtige Argumente.

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  • Inhaltlich deckt die Vollmacht die Veräußerung der TG-plätze nicht; siehe diesen Thread:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…650#post1229650

    Und die Möglichkeit der Abgabe der Unterwerfungserklärung nach § 800 ZPO muss sich aus der Vollmacht heraus ergeben, s. dazu den Beschluss des OLG Saarbrücken vom 27.2.2012 – 5 W 33/12-15 = NJOZ 2014, 253:
    „Denn die Berechtigung zur Abgabe einer solchen Erklärung muss sich hinreichend bestimmt aus der konkret erteilten Vollmacht ergeben. Daher trifft es grundsätzlich zu, dass der Erteilung von Vertretungsmacht zur Bestellung von Grundpfandrechten – ohne weitere Hinweise auf ihre vollstreckungsrechtliche Durchsetzung – die Bevollmächtigung zur dinglichen Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung nicht entnommen werden kann (OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.11.2007 – 5 Wx 9/07, BeckRS 2008, 01268; LG Saarbrücken, Beschl. v. 7.11.2007 – 5 T 516/07, BeckRS 2014, 01232).

    Noch weitergehender: Landgericht Darmstadt 26. Zivilkammer, Beschluss vom 09.10.2007, 26 T 125/07: „Entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten umfasst die im .Kaufvertrag UR-Nr. 616/2006 vom 24.10.2006 unter § 13 erteilte Vollmacht „für die Belastung des Kaufobjekts mit Grundpfandrechten ... einschließlich dinglicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung durch den Verkäufer [sowie] dinglicher und persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung durch den Käufer" nicht die mit UR-Nr. 72/2007 vom 8.2.2007 durch eine Bevollmächtigte erklärte Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Sinne von § 800 ZPO auch für künftige Grundstückseigentümer“.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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