Ich habe durch Zwischenverfügung bemängelt, dass die Teilungserklärung (Neubegründung WEG) keine Einigung enthält, § 4 WEG.
Nunmehr schreibt mir die Notarin zurück, dass sich die Einigung im folgenden Abschnitt befindet: "Die Erschienenen beschränken gemäß § 3 WEG ihre Miteigentumsanteile an dem in Ziffer 1. genannten Grundstück in der Weise, dass sie mit den Miteigentumsanteilen Sondereigentum verbingen. [...] Im Einzelnen werden verbunden [...]".
Wenn ich die Kommentierung bisher richtig verstanden habe, dann lässt der § 20 GBO i. V. m. § 4 WEG keine derartig weite Auslegung zu. Daher wäre ich grundsätzlich der Meinung, dass die Einigung weiterhin fehlt. Oder bin ich zu streng?
Antrag und Bewilligung der Eintragung des Wohnungs- und Teileigentums liegen vor. Könnte ich im Zweifel darin die Einigung sehen?