A überträgt seine Grundstücke an B.
In der Urkunde ist folgendes vereinbart:
Die schuldrechtlichen Regelungen des Vertrages, d.h. insbesondere der Anspruch auf Übereignung der Grundstücke, stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer eine schriftliche Bestätigung einer Bank bei den Verkäufern vorlegt, wonach den Käufern die zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises notw. liquiden Mittel zur freien Verfügung stehen. Die Regelungen werden somit erst wirksam, wenn die Käufer die Finanzierung des vereinbarten Kaufpreises gesichert haben.
Ich soll nun eine AV eintragen. Kann ich dies aufgrund der vorstehenden Regelung tun?