Teilung eines Gesamtgrundpfandrechtes

  • Liebe Forenmitglieder,

    ich benötige euren Rat zu folgendem Sachverhalt.

    In 20 Grundbüchern ist eine Gesamtbuchgrundschuld eingetragen.

    Zu vier der 20 Grundbücher wurde durch die Gläubigerin vor ca. 8 Jahren eine Teilung (nicht Verteilung!) erklärt.
    Die Teilung wurde in den vier Grundbüchern eingetragen.

    Meines Erachtens ist das nicht möglich, weil die Teilung
    zu allen Grundbüchern hätte erklärt werden müssen.

    Wie gehe ich jetzt am besten vor?

  • Da die Verfügung zwingend das ganze Recht erfaßt, reicht meiner Meinung nach bei der Bezeichnung gemäß § 28 GBO die Angabe eines Blattes. Die weiteren ergeben sich aus dem Mithaftvermerk. So, wie bei z.B. bei Abtretungen (Demharter 23. Auflage § 28 GBO Rn 8). Und so wie bei einer Abtretung ist das (Buch)Recht erst geteilt, wenn die Eintragung bei der letzten Blattstelle erfolgt ist. Die fehlenden Eintragungen sind also noch nachzuholen. Außer man unterstellt, daß die Teilung tatsächlich nur bei diesen vier Blattstellen hat erfolgen sollen. Dann geht das tatsächlich nicht. Das bislang Eingetragene hat jedenfalls noch zu keiner Rechtsänderung geführt.

  • Die Teilung ist explizit laut der Bewilligung nur zu den vier Grundbüchern erklärt worden.
    Für eine Auslegung dahingehend, dass eine Eintragung in allen mithaftenden Grundbüchern gewollt war, sehe ich
    in meinem Fall keinen Raum.
    Ich hatte die Gläubigerin bereits angeschrieben und darauf hingewiesen, dass die Eintragung in allen Blättern
    zu erfolgen hat, wenn eine Wirksamkeit der Teilung eintreten soll und um Einreichung einer entsprechenden Bewilligung gebeten.
    Keine Reaktion.
    Ich neige jetzt dazu, von meinem Anschreiben zu allen betroffenen Grundakten eine Kopie zu nehmen und derzeit nichts weiter zu veranlassen.
    Für einen Amtswiderspruch oder eine Amtslöschung besteht meines Erachtens kein Raum.
    Sobald eine nächste Eintragung zu einem der betroffenen Grundbuchblätter vorgenommen werden soll, ist der Sachverhalt zunächst zu klären.
    Die Verfahrensweise werde ich dem Gläubiger mitteilen und eine Abschrift des Anschreibens an den Grundstückseigentümer zur Kenntnis weiterleiten.

  • Inhaltliche Unzulässigkeit verneinst Du also?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Was doch an dem jetzt zu beurteilenden Eintragungszustand nichts ändert.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!