Guten Tag,
gegen einen Zwangsgeldbeschluss ist Rechtsmittel durch den RA des Pflichtigen eingelegt worden.
Beantragt wird, den Zwangsgeldbeschlusses aufzuheben und die Kosten des Verfahrens der Landeskasse aufzuerlegen.
Ich beabsichtige, den Zwangsgeldbeschluss aufzuheben. Ist es aber erforderlich, eine Kostengrundentscheidung zu treffen? Die Kommentierung zu § 81 FamFG (Keidel FamFG) hilft mitr auch nicht weiter; dort heißt es zwar, es handele sich um kein kontradiktorisches Verfahren, so dass eine KGE zu Lasten eines Dritten ausscheidet . Aber einen Dritten habe ich ja ohnehin nicht.
Falls keine KGE erforderlich ist: Trägt die Landeskasse gleichwohl die Kosten, weil der Beschluss zu Unrecht ergangen ist?
Zum Zwangsgeld und den Gerichtskosten gibt es hier viele Treffer, ich habe aber nichts zu ggfs. "notwendigen Auslagen des Pflichtigen" gefunden.