RA Kosten im Zwangsgeldverfahren

  • Guten Tag,

    gegen einen Zwangsgeldbeschluss ist Rechtsmittel durch den RA des Pflichtigen eingelegt worden.

    Beantragt wird, den Zwangsgeldbeschlusses aufzuheben und die Kosten des Verfahrens der Landeskasse aufzuerlegen.

    Ich beabsichtige, den Zwangsgeldbeschluss aufzuheben. Ist es aber erforderlich, eine Kostengrundentscheidung zu treffen? Die Kommentierung zu § 81 FamFG (Keidel FamFG) hilft mitr auch nicht weiter; dort heißt es zwar, es handele sich um kein kontradiktorisches Verfahren, so dass eine KGE zu Lasten eines Dritten ausscheidet . Aber einen Dritten habe ich ja ohnehin nicht.

    Falls keine KGE erforderlich ist: Trägt die Landeskasse gleichwohl die Kosten, weil der Beschluss zu Unrecht ergangen ist?

    Zum Zwangsgeld und den Gerichtskosten gibt es hier viele Treffer, ich habe aber nichts zu ggfs. "notwendigen Auslagen des Pflichtigen" gefunden.

  • Die Kosten der Staatskasse auferlegen geht mangels Rechtsgrundlage nicht.
    §81 FamFG erlaubt allenfalls anzuordnen, dass von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist.
    Kostenerstattung zulasten der Staatskasse ist insoweit nicht vorgesehen.

  • Vielen Dank für deine Einschätzung!

    Falls es weitere Meinungen gibt, wäre ich nicht böse, wenn die hier geäußert werden würden :). Gerne auch von "ressort-fremden" Kollegen (ich kann mir vorstellen, dass Betreuungsrechtspfleger mehr mit dem Thema zu tun haben - wobei Betreuer dann vermutlich keinen RA zu Rate ziehen).

  • Ich kann N. Schneider NZFam 2020, 513 empfehlen (bei uns in beck-online enthalten).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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