Gegen den Antragsgegner ist Zwangshaft angeordnet worden und die Richterin hat einen Haftbefehl erlassen. Dieser wurde an den GVZ zur Vollstreckung gegeben.
Der Antragsgegner legt nun sofortige Beschwerde ein, er habe die geforderten Auskünfte erteilt, weshalb die Vollstreckung der Zwangshaft hinfällig sei.
Allerdings hat der Versorgungsträger zeitgleich geschrieben, dass der Antragsgegner seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt.
Eine Aussetzung der Vollstreckung hat der Antragsgegner nicht beantragt.
Die Richterin befindet sich in Urlaub.
Kann ich dem GVZ mitteilen, dass er die Vollstreckung einstweilen einstellen soll, bis die Richterin in ein paar Tagen aus ihrem Urlaub zurückkommt - oder hemmt die Einlegung der sofortigen Beschwerde gar das Haftbefehlsverfahren?
Danke für eure Mühen.