Abwicklung Grundstückskaufvertrag

  • Hallo,

    in einem mir vorliegenden Vertrag wird ein Grundstück an den Erwerber verkauft und übertragen. Im Grundbuch sind unter anderem 3 Grundschulden eingetragen. Nach dem Vertrag übernimmt der Erwerber diese Belastungen nicht. Ein Löschungsantrag wird aber nur bzgl. einer Grundschuld gestellt. Weiterhin ist in Abteilung II noch eine Vormerkung eingetragen, die nirgends im Vertrag erwähnt wird. Der Notar hat die Vormerkung bei der Einsicht wohl übersehen. Bisher habe ich Regelungen im Vertrag wie „ der Grundbesitz wird lastenfrei erworben“ oder „die Belastungen sollen gelöscht“ werden als rein schuldrechtliche Verpflichtungen angesehen und nicht weiter beachtet also die Umschreibung vorgenommen, da die Auflassungen bzw. der Umschreibungsantrag uneingeschränkt gestellt wird. Geht ihr ähnlich vor oder macht ihr Rückfragen bzw. Zwischenverfügungen mit dem Ziel die Lastenfreiheit herbeizuführen?

    Gruß
    Ron

  • Die noch bestehenden Belastungen interessieren mich nur, wenn der Notar im Anschreiben oder die Parteien im Vertrag die "lastenfreie Eigentumsumschreibung" beantragen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn der Antrag eindeutig unbedingt gestellt war, kann man m. E. ohne weiteres eintragen. Eine echte Zwischenverfügung dürfte wohl nicht zulässig sein. Nichts desto trotz würde ich in solchen Fällen einfach mal bei Notar anrufen und nachfragen. Man vergibt sich ja nichts dabei. Entweder es ist alles o.k., dann braucht man sich keinen Kopf mehr zu machen, oder es war wirklich ein Versehen, dann kann man sich zumindest mal kurz wie der Held des Tages fühlen :D

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich würde das Notariat ebenfalls auf die Sachlage aufmerksam machen und bitten, die Sache zu klären. Aber natürlich ohne jede -aus den genannten Gründen nicht mögliche- förmliche Beanstandung. Dass die Vormerkung im Vertrag nicht einmal erwähnt wird, ist jedenfalls äußerst ungewöhnlich. Evtl. wurde hier bei der Grundbucheinsicht geschlampt.

  • Das Problem liegt m. E. nach tatsächlich auf der Notariatsseite.
    Wenn hin und wieder mal was vergessen wird, regele ich die Angelegenheit auch gerne per Telefonat. Nur manche Notare scheinen nicht in der Lage zu sein, ein Grundbuch einzusehen oder vertrauen eben darauf, daß das Grundbuchamt sich schon meldet, wenn etwas nicht stimmt. Nur darf dies kein Dauerzustand werden.

  • Wie meine ehrenwerten Vorposter, hinzuzufügen ist lediglich noch die Entscheidung des BayObLG, Rpfleger 2004, 417.
    Telephonisch das Notariat auf die Belastungssituation hinzuweisen, fördert die gute Zusammenarbeit und kann auch als Akt des Verbraucherschutzes im Registerverfahren betrachtet werden; eine Verpflichtung, das Notariat darauf hinzuweisen, besteht nicht.

  • Das Problem liegt m. E. nach tatsächlich auf der Notariatsseite.
    Wenn hin und wieder mal was vergessen wird, regele ich die Angelegenheit auch gerne per Telefonat. Nur manche Notare scheinen nicht in der Lage zu sein, ein Grundbuch einzusehen oder vertrauen eben darauf, daß das Grundbuchamt sich schon meldet, wenn etwas nicht stimmt. Nur darf dies kein Dauerzustand werden.



    Dann schränke ich mal meine Aussage von eben ein bißchen ein: wenn man natürlich feststellt, dass ein bestimmtes Notariat sehr lasch arbeitet und solche "Gefälligkeitshinweise" zur Regel werden, kann man natürlich sauer werden. Frage ist, ob man dann einfach nicht mehr anruft, oder ob man sich mal mit dem Notar selber verbinden lässt und die Problematik anspricht. Wenn das dann immer noch nicht hilft: :selbersch
    Käme bei mir sehr drauf an, wie ich es handhaben würde.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wenn die Dinge auf Notariatsseite nicht auf positive Resonanz stoßen, könnte man auch in Erwägung ziehen, dem Erwerber ein kleines Briefchen zu schicken, in dem man höchst vorsorglich darauf hinweist, dass immer noch zwei Altgrundschulden und eine Alt-Vormerkung im Grundbuch eingetragen sind. Spätestens dann wird beim Notariat voraussichtlich Dampf gemacht.

  • Wie auch Ulf (#3) meint, müsste man m.E. nur beanstanden, wenn Anträge in der Urkunde enthalten sind (hier genügt meines Wissens auch die allgemeine Floskel "allen Pfandfreigaben und Löschungen wird mit Antrag auf Vollzug zugestimmt"), die auf eine lastenfreie Übertragung abzielen, da man hier einen durch stillschweigende Bestimmung getroffenen Vorbehalt gem. § 16 Abs. 2 GBO sehen kann. Das hat -wenn ich mich recht erinnere- auch das BayObLG mal so entschieden.

  • Bisher habe ich fast immer einen Hinweis an den Notar und die Beteiligten gefertigt bzw. bereits vorab bei Eintragung der Auflassungsvormerkung darauf hingewiesen. Normalerweise kein Problem! Nur, wie gesagt, möchte ich keinen "Vertrauensschutz" aufbauen. Ich habe jetzt die Eintragung vorgenommen und den Beteiligten einen kleinen Hinweis auf die Eintragungsnachricht gesetzt. Vielen Dank für Eure Anmerkungen.

    Gruß
    Ron

  • Harald: ach ja, danke schön! Hatte nicht nach der Entscheidung in Deinem bzw. Andreas` Posting gesucht, da ich dachte, Ihr habt diese nur den schuldrechtlichen Vereinbarungen zugeschrieben.
    Ich finde es dennoch vertretbar, wenn entsprechende Anträge gestellt sind, einen Fall des § 16 II anzunehmen und das Problem nicht nur auf die schuldrechtliche Ebene abzuschieben. Ich denke mal, man kann beide Seiten mit ruhigem Gewissen vertreten.

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