Identitätsnachweis erforderlich?

  • Guten Tag.
    Für mich als Wieder-Einsteiger grad ein kleines Problem: Wie war das noch, wenn eine Teilfläche verkauft wird?
    Erst kommt die Urkunde mit Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung bzgl. der Teilfläche, wird auch eingetragen und dann kommt jetzt (nach Teilung) der Antrag auf Umschreibung. Muss der Notar jetzt zur Umschreibung einen Identitätsnachweis mit einreichen, dass die in der Urkunde beschriebene Fläche jetzt mit dem Grundstück lfd. Nr. XY im BV identisch ist oder würdet ihr daohne umschreiben?
    Danke und schönes WE.
    Winifred

  • Wenn die Auflassung erst nach erfolgter Vermessung erklärt wird, steht der Eintragung nichts im Wege, weil das aufgelassene Grundstück dann bereits explizit in der Auflassung bezeichnet ist. Ein Problem der beschriebenen Art kann es somit nur geben, wenn die Auflassung bereits vor erfolgter Vermessung erklärt wurde.

  • Guten Tag.
    Für mich als Wieder-Einsteiger grad ein kleines Problem: Wie war das noch, wenn eine Teilfläche verkauft wird?
    Erst kommt die Urkunde mit Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung bzgl. der Teilfläche, wird auch eingetragen und dann kommt jetzt (nach Teilung) der Antrag auf Umschreibung. Muss der Notar jetzt zur Umschreibung einen Identitätsnachweis mit einreichen, dass die in der Urkunde beschriebene Fläche jetzt mit dem Grundstück lfd. Nr. XY im BV identisch ist oder würdet ihr daohne umschreiben?
    Danke und schönes WE.
    Winifred


    Hallo,

    Ohne Identitätserklärung geht das nicht.

    Das wird von mir - und von allen Kollegen, die ich kenne, in etwa wie folgt im Rahmen einer Urkunde - ggfls. auch mit einer Eigenurkunde - formuliert:

    "Gemäß Veränderungsnachweis des Amtes für Bodenmanagement vom *** , der als richtig anerkannt wird, beschreibt sich die verkaufte Teilfläche nunmehr als Flur X, Flurstück Y. Die Parteien sind sich über den Eigentumsübergang einig und bewilligen und beantragen ... "


    Ohne diese Identitätserklärung kann m.E. der Vertrag nicht vollzogen werden.


    Gruß HansD

  • Dem kann ich aus materiellrechtlicher Sicht bei nach erfolgter Vermessung erklärter Auflassung nicht zustimmen.

    Wenn Veräußerer und Erwerber nach erfolgter Vermessung die Auflassung eines bestimmten (nunmehr) selbständigen Grundstücks erklären (und der Erwerber gleichzeitig die Löschung der Vormerkung bewilligt), dann ist diese Auflassung (und die Löschung der Vormerkung) ohne weiteres und ohne irgendwelche weiteren Erklärungen eintragungsfähig. Die Messungsanerkennung hat doch lediglich schuldrechtliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage, ob der begründete Eigentumsverschaffungsanspruch durch die vorliegende Auflassung erfüllt wird. Sachenrechtlich ist aufgrund des Abstraktionsprinzips demgegenüber wirksam aufgelassen, was aufgelassen ist. Etwas anderes hat das GBA nicht zu interessieren. Dass die Messungsanerkennung aus schuldrechtlicher Sicht -und daher auch aus notarieller Sicht- erforderlich ist, ist eine ganz andere Frage, tangiert aber nicht die Zulässigkeit der Eintragung der im Rechtssinne völlig makellosen und vom Grundgeschäft abstrakten Auflassung.

  • Hallo juris2112!

    Das Problem auch bei Auflassung nach Vermessung ist in der Praxis meist, dass die Auflassung aufgrund einer Vollmacht erklärt wird (z.B. vom Käufer oder einer Notarangestellten). Da diese Vollmacht m.E. nur dazu berechtigt, genau die mit dem KV verkaufte Teilfläche aufzulassen, braucht man nach meiner Auffassung auch in diesen Fällen einen Identitätsnachweis.

    Handeln natürlich Eigentümer und Käufer bei Auflassung nach Vermessung selbst, was bei uns äußerst selten vorkommt, dann brauche ich keinen weiteren Identitätsnachweis.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Abhängig vom Inhalt der Vollmacht gebe ich Dir recht.

    Deshalb beim Vollmachtshandeln auch in der Regel: Messungsanerkennung (= Identitätsnachweis) und Auflassung.

  • Wie halten es die einzelnen Bundesländern in ihren Ausführungsbestimmungen. In Schleswig-Holstein sind die Katasterämter nach erfolgter Vermessung verpflichtet, dem Grundbuchamt die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen (in der Praxis geht dies ab und zu schief). Die Grundbuchämter berichtigen sodann - teilweise - aufgrund dieser Mitteilung die Grundbücher.

    Wie sieht es im Übrigen mit der Vorlage von Teilungsgenehmigungen aus. Die Vorlage einer landesrechtlichen Teilungsgenehmigung ist in Schleswig-Holstein entfallen (seit längerem) und in Hamburg, soweit ich weiß, seit einiger Zeit auch.

  • Wie halten es die einzelnen Bundesländern in ihren Ausführungsbestimmungen. In Schleswig-Holstein sind die Katasterämter nach erfolgter Vermessung verpflichtet, dem Grundbuchamt die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen (in der Praxis geht dies ab und zu schief). Die Grundbuchämter berichtigen sodann - teilweise - aufgrund dieser Mitteilung die Grundbücher.

    Wie sieht es im Übrigen mit der Vorlage von Teilungsgenehmigungen aus. Die Vorlage einer landesrechtlichen Teilungsgenehmigung ist in Schleswig-Holstein entfallen (seit längerem) und in Hamburg, soweit ich weiß, seit einiger Zeit auch.

    Hallo,

    bei uns in Hessen klappt die Kommunikation zwischen dem Amt für Bodenmanagement, wie das Katasteramt neuerdings hier heißt, ganz gut.

    Gleichwohl reiche ich immer nochmal den Veränderungsnachweis im Rahmen der Identitätserklärung ein.

    Auch hier in Hessen bedarf es keiner Teilungsgenehmigung mehr, was ich allerdings für sehr bedenklich halte.

    Die Teilungsgenehmigung hatte den Vorteil, daß man auch sicher sein konnte, daß die Teilung nicht gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstieß.

    Jetzt wird alles geteilt. Egal, ob es materiell-rechtlich geht oder nicht. Das ist nicht so toll.


    Gruß HansD

  • Wie sieht es im Übrigen mit der Vorlage von Teilungsgenehmigungen aus. Die Vorlage einer landesrechtlichen Teilungsgenehmigung ist in Schleswig-Holstein entfallen (seit längerem) und in Hamburg, soweit ich weiß, seit einiger Zeit auch.



    Hier in Niedersachsen ist gem. § 94 Niedersächsische Bauordnung eine Teilungsgenehmigung erforderlich.

    Nachtrag: Inzwischen ist die o. g. Genehmigung nicht mehr erforderlich, siehe hier.

    Gruß
    Zwilling

  • Ich hatte hier schon mehrfach das Problem, dass die verkaufte Fläche mit der tatsächlich vermessenen Fläche im Zuschnitt nicht übereinstimmte.
    Dann reicht die Vollmacht zur Auflassung, die auch hier in der Regel von den Parteien im Kaufvertrag erteilt wird, nicht aus und die Parteien müssen die Auflassung noch mal selbst erklären.
    Da in Niedersachsen Teilungsgenehmigungen erforderlich sind und wir zudem InterASL haben und somit übers Internet die Katasterunterlagen (Liegenschaftsbücher und Katasterkarten) von ganz Niedersachsen einsehen und ausdrucken können, ist ziemlich einfach feststellbar, ob eine Identität besteht.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Ich hatte hier schon mehrfach das Problem, dass die verkaufte Fläche mit der tatsächlich vermessenen Fläche im Zuschnitt nicht übereinstimmte.
    Dann reicht die Vollmacht zur Auflassung, die auch hier in der Regel von den Parteien im Kaufvertrag erteilt wird, nicht aus und die Parteien müssen die Auflassung noch mal selbst erklären.


    Stimmt! Das kommt leider immer mal wieder vor. Ist es offensichtlich, dass die vermessene Teilfläche mit der verkauften nicht identisch ist, dann kann die Auflassung (meist) auch nicht wirksam aufgrund einer Vollmacht erteilt werden. :zustimm:

    Hinzu kommt, dass hier bei den notwendigen Teilungserklärungen nach § 94 NBauO in der Regel "die Teilung gemäß dem dem Kaufvertrag beigefügten Lageplan" genehmigt wird. Wird dann abweichend von diesem Lageplan vermessen, geht m.E. auch so eine Teilungsgenehmigung ins Leere.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Guten Morgen.
    Ich streite mich jetzt schon seit einigen Monaten mit einem Notar herum, weil verschiedene Dinge in seiner Urkunde einfach :confused:... waren, und dabei auch unter anderem der Vertragsgegenstand als solches.
    In der ursprünglichen Urkunde stand es wird eine noch zu vermessende Teilfläche von insgesamt ca 1234 qm des Flurstücks 111/1 (Größe 1234 qm) und Flurstück 222/2 verkauft.

    Aufgelassen (wahrscheinlich nach Vermessung, ist hier alles nicht wirklich übersichtlich!) hat er nur noch Flurstück 111/1 mit (überraschenderweise) 1234 qm.

    Ich hab das u.a. bemängelt und wollte eine Identitätserklärung, weil ja ursprünglich 2 Flurstücke Kaufvertragsgegenstand waren und außerdem noch Dienstbarkeiten darüber laufen sollten.

    Der Notar meint, das sei entbehrlich, weil sich keine Veränderungen am Messgehalts des Stammgrundstücks mit 1234 qm und dem vereinbarten (?!) Vertragsgegenstand mit 1234 qm ergeben hätten.

    Wie seht ihr das? Würdet ihr auf der Identitätserklärung bestehen?:gruebel:


  • Bei der ursprünglichen Urkunde müsste sich ja eigentlich eine Skizze befinden, dort kannst du überprüfen, inwieweit das Flurstück 222/2 berührt werden sollte.
    Ansonsten hätte ich kein Bedenken, denn wenn der Notar eine eindeutige und formgerechte Identitätserklärung einreicht kannst du die Beteiligten wohl schwerlich dazu bringen, auch einen Teil des Flurstücks 222/2 zu erwerben. Solange sich alles im Rahmen der tatsächlich verkauften 1.234 m² bewegt, ist es mir egal wie der Kaufgegenstand letztendlich bezeichnet wird.

  • Ja, ich habe eine Skizze, allerdings ohne Angaben der Flurstücke darauf, also nicht eindeutig. Das Flurstück 222/2 war damals (Kaufvertrag von 2002) noch nicht gebildet. Und das Problem ist ja, dass der Notar eben keine Identitätserklärung einreichen will.

  • Ja, ich habe eine Skizze, allerdings ohne Angaben der Flurstücke darauf, also nicht eindeutig. Das Flurstück 222/2 war damals (Kaufvertrag von 2002) noch nicht gebildet. Und das Problem ist ja, dass der Notar eben keine Identitätserklärung einreichen will.


    Bis du sicher das du eine willst? Wenn es das Flurstück 222/2 beim Kauf noch gar nicht gab, konnte auch keine Teilfläche daraus verkauft werden. Somit hast du eine wirksame Auflassung nur für das Flurstück 111/1 vorliegen, dessen Flächengröße (welch ein Zufall!) mit der verkauften Teilfläche übereinstimmt. Also trägst du das Grundstück ein gemäß Auflassung und löschst eventuell die AV infolge der Bewilligung in der alten UR. Neben dem brauchst du doch nichts mehr. Warum willst du also ausdrücklich eine Identitätserklärung? Die würde ich nur für erforderlich halten, wenn die Flächengröße erheblich abweicht, was offenbar hier nicht der Fall ist.

  • Ich hätte im Fall von #13 auch kein Problem die Auflassung einzutragen . . . eben, weil es überhaupt keine Abweichung in der Fläche gibt ;)

  • Ich denke, es wäre zunächst mal zu eruieren, ob und wie denn nun eine Vermessung von Flst. 111/1 nach dem Verkauf stattgefunden hat. Vorher lässt sich über das weitere Vorgehen nicht wirklich etwas sagen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • inzwischen weiß ich, dass es ein Flurstück 222/2 gibt, es gab es allerdings noch nicht zum Kaufvertragszeitpunkt. Demnach hat auf jeden Fall auch eine Vermessung stattgefunden. Flurstück 222/2 wurde aber letztendlich aus einem komplett anderen Flurstück gebildet, das mit meinen nichts zu tun hat. Die drei Flurstücke liegen alle nebeneinander. Hab inzwischen auch mit dem Notar noch einmal gesprochen, er sagt, er verstehe nicht, warum mich das als GBA überhaupt interessiert, (für ihn ist es offensichtlich) aber er schickt mir noch eine Erklärung, damit die Sache vom Tisch kommt...
    Danke trotzdem für eure Mühe...

  • In Nds. ist keine Teilungsgenehmigung mehr erforderlich, § 94 Nds. BauO ist gestrichen seit Mitte Dezember 2008 (Gesetz zur Änderung des Modellkommunen-Gesetzes und anderer Gesetze vom 10.12.08; Nds. GVBl. vom 12.12.2008).
    Man hätte es vielleicht noch ein bißchen geschickter verstecken können.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!