Kontenfreigabe durch Insolvenzverwalter

  • wo ist das Bedürfnis für eine Masse-Freigabe?



    Praktikabilitätserwägungen, weil sonst manche Banken keine Zahlung/Überweisung/Abhebung ohne Zustimmung des Verwalters/Treuhänders zulassen. Das ist aber bei der Masse der Kleininsolvenzen, die durch ein durchschnittliches Verwalterbüro walzt, nicht händelbar. Es besteht auch kein Bedürfnis. Denn zukünftiges Kontoguthaben resultiert immer aus Unpfändbarem. Pfändbares Einkommen wird ja gleich beim Arbeitgeber "abgeschöpft".

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • wie gegs, und bei Einzelzwangsvollstreckung immer schön § 89 InsO beachten und abhelfen, damit das nicht noch an das Insolvenzgericht geht !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

  • Zur Erinnerung:
    Und wer soll bei der Pfändung des FA abhelfen? Zumindest das müsste doch dann gleich nach § 89 InsO dem Richter vorgelegt werden, der dann natürlich die Gl. noch anhört. Anders liefe es doch bei einer Erinnerung gegen eine Vollstreckungsmaßnahme beim Gerichtsvollzieher auch nicht ab, da würde dann doch auch gleich Erinnerung beim Insolvenzgericht eingelegt werden oder etwa beim Vollstreckungsgericht?

    Und ist jetzt sachlich für Freigabe des P-Kontos, das aus der Masse freigegeben wurde, das Insolvenzgericht oder das Vollstreckungsgericht für einen Antrag nach § 850k ZPO oder § 765a ZPO zuständig?
    (irgendwie ist das alles nach der Gesetzesänderung noch unklarer als vorher :()

    PS
    Unser Insolvenzrichter ist auch der Auffassung, zunächst sei das Vollstreckungsgericht für die Erinnerung bei den Pfübsen zuständig bzw. das FA, wenn die Gläubiger nicht freiwillig verzichten sollten. Nur wenn das FA nicht tätig wird, läge ein Fall von § 89 InsO vor, falls Gutschriften nach der Eröffnung auf dem Konto erfolgt sind und auf diese nicht verzichtet werde.

  • Nochmal zurück zum Sachverhalt. Du schriebst:

    Alle Gläubiger hatten noch das Girokonto bei der D-Bank und nicht das kurz vor Insolvenzeröfnung eingerichtete P-Konto bei der Rechtsnachfolgerin der D-Bank, der C-Bank gepfändet, die C-Bank zahlt aber wegen der Monatendproblematik zwei anteilige Sozialleistungen vom P-Konto nicht aus und lässt die Pfänder weiter gelten.

    (Das alte Girokonto der D-Bank besteht wohl noch und befindet sich im Soll.) Das P-Konto soll aus der Masse freigegeben worden sein.


    Demnach hat die C-Bank doch keine PfÜbse vorliegen. Aus welchem Grund sperrt sie dann das Geld? Weil wegen Insolvenzeröffnung? Oder weil "hätte ja sein können aber wir sind ja nur C-Bank und wissen sowas nicht"?

    Wenn ein Guthaben wegen Insolvenzeröffnung gesperrt wurde, so regelt das P-Konto den unpfändbaren Betrag und der möglicherweise (->Monatsendproblematik) pfändbare Betrag ist zu klären. Da keine Drittrechte vorliegen, ist lediglich zu entscheiden, ob das Geld dem Schuldner zusteht oder der Masse, und da wären wir doch grundsätzlich bei 36/4 InsO und Entscheidung des Insogerichts?!

  • Die D-Bank ist letztes Jahr mit der C-Bank verschmolzen und firmiert nunmehr als Symbiont mit dem goldenen Band der Sympathie als Logo nach Verpaarung der grünen Bandes mit der goldenen Halbsonne oder so ähnlich. Jedenfalls fühlte sie sich an die alten Pfübse beim grünen Symphatieband gebunden.

    Ende vom Lied: Der Schuldner hat sich mit den Gläubigern außergerichtlich geeinigt, sie haben auf das Pfandrecht verzichtet und er hat jetzt sein Geld.

    Aber Antworten auf die gestellten Grundsatzfragen interessieren mich weiterhin und eben auch die Frage, ob wir tatsächlich nach § 36 zuständig sind, wenn das P-Konto aus der Masse freigegeben wurde.

  • Zu # 65:
    Formell gesehen: wird das P-Konto aus der Masse vom TH/IV frei gegeben, entfällt an diesem Vermögensgegenstand der Insolvenzbeschlag. Somit ist das Inso-Gericht nicht mehr nach § 36 InsO zuständig. Der frei gegebene Vermögensgegenstand fällt nicht mehr in die Masse.
    Dies galt doch bereits nach altem Recht, wenn der TH/IV das Konto frei gegeben hatte.

  • Ja, nach altem Recht. Ich weiß aber nicht, was sich der Gesetzgeber jetzt so alles unter der sachlichen Nähe vorgestellt hat. Ich sehe es aber bis auf Weiteres auch erst einmal so wie Du. Da aktuell wohl weiter alle Konten aus der Masse freigegeben werden, ist die Aufnahme der §§ 850k und l in § 36 InsO eigentlich überflüssig gewesen.

    Zur Monatsendproblematik (unabhängig von der Masse-Freigabe) stellt sich daneben ja auch die Frage, ob nicht ohnehin das Prozessgericht und nicht das Vollstreckungsgericht zuständig ist, wenn man der Auffassung ist, dass die Bank zu Unrecht die Auszahlung verweigert.

  • wenn die bank zu Unrecht die Auszahlung verweigert, ist das Prozessgericht im Rahmen der einstweiligen Verfügung zustängig.
    Im Falle von einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des FA (sorry, hab ich im Sachverhalt doch glatt überlesen) greift m.E. 89 InsO nicht.
    Hier wäre beim FA zu erinnern und ggfls. der Klageweg zum FG gegeben.

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