Seltsame PKH Bewilligung

  • So kurz nach Ostern und ich hab schon wieder 1000 Fragen...
    Im Moment liegt mir ein Bewilligungsbeschluss vor, wie ich ihn noch nie gesehen habe.
    Zum Inhalt:
    Der Klägerin wird PKH für den 1. Rechtszug bewilligt für einen monatlichen Unterhaltsbetrag als Volljährige von 25,00 Euro.
    RA X wird beigeordnet.

    Der Anwalt macht seine Vergütung aus einem Streitwert von 300 Euro geltend.
    Im Verhandlungsprotokoll wurde der Streitwert auf 2104,50 Euro festgesetzt.
    Die Kostenbeamtin hat aus dem Wet von 2104 die Kosten berechnet.
    Meine Frage jetzt ist:
    Es handelt sich doch offenbar nur um eine Teilbewilligung?!
    Ich wollte jetzt die Einmalzahlung der GK u Verg. anordnen...
    Muss ich da Gerichtskosten aus 300 Euro verlangen, die PKH im Übrigen aufheben und Einziehung der Kosten aus dem restlichen Streitwert durch den Kostenbeamten veranlassen?

  • Ich würde auch davon ausgehen, dass PKH nur wegen eines Teils von 300 € (25 € x 12) bewilligt wurde. Das sieht ja der PKH-Anwalt auch ebenso.

    Wenn Raten zu zahlen sind, dann sind die auf die PKH-Vergütung nach Streitwert 300 € sowie auf anteilige Gerichtskosten aus 300 € Streitwert zu zahlen.

    Die restlichen Gerichtskosten sind normal zum Soll zu stellen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Berechnung und Einziehung der GK obliegt doch sicher der Kostenbeamtin. Da würde ich mich zunächst nicht einmischen.:gruebel:

    Hinsichtlich der PKH wurde offensichtlich ohne Ratenzahlung bewilligt, sodass m.E. § 115 IV ZPO insoweit nicht einschlägig ist. Ich denke der RA hat - soweit er aus der Landeskasse seine Vergütung beantragt - den richtigen Wert :daumenrau (12 x 25,00 €) zugrunde gelegt. Solange sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert haben, dürfte eine Aufhebung der PKH nicht in Betracht kommen.

  • Ich gehe mal davon aus, dass der Streitwert für monatliche Zahlungen von 25,00 EUR = 300,00 EUR (Jahresbeitrag) richtig ist (Ich mache keine Familiensachen). In dem Umfang wurde PKH bewilligt. Der Streitwert des Verfahrens insgesamt ist aber 2104,50 EUR - also Teil-PKH.
    PKH aufheben kannst du nicht, wenn der Richter sie angeordnet hat, ist auch überhaupt nicht notwendig.
    Gerichtskosten werden zum Soll gestellt für den Differenzstreitwert, für den keine PKH bewilligt wurde. Für den Streitwert von 300,00 EUR trägt vorerst die Staatskasse die GK - hier PKH-Überprüfung machen.
    Der RA hat seine Vergütung aus der Staatskasse für einen Streitwert von 300,00 EUR geltend gemacht und bekommt die ausgezahlt. Ist i.O. so - auch hier PKH-Überprüfung. Den Rest kann sich der RA vom Mandanten ggf. über § 11 RVG holen.

  • Ich würde auch davon ausgehen, dass PKH nur wegen eines Teils von 300 € (25 € x 12) bewilligt wurde. Das sieht ja der PKH-Anwalt auch ebenso.

    Wenn Raten zu zahlen sind, dann sind die auf die PKH-Vergütung nach Streitwert 300 € sowie auf anteilige Gerichtskosten aus 300 € Streitwert zu zahlen.

    Die restlichen Gerichtskosten sind normal zum Soll zu stellen.



    :zustimm: genauso hätte ich es auch gesehen ;)

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