Verfahrensverbindung § 18 ZVG

  • Hallo zusammen!

    Ich habe mal eine ganz allgemeine Frage. Wenn der Gläubiger die Verbindung nach § 18 ZVG beantragt prüft ihr da nur die Vorraussetzungen, die der Paragraph benennt, oder auch Zweckmäßigkeit und Sachdienlichkeit wie Onkel Kurt schreibt?:gruebel:

    Ich hatte hier immer mal wieder den Eindruck, die Gläubiger wollen die Verbindung nur aus reiner "Faulheit". (Nur 1 Termin und nicht 6 oder 17...)
    Ich ärgere mich dann hier mit den unübersichtlichen Akten rum und mache zum Termin dann doch 8 Einzelausgebote weil der Gläubigervertreter darauf nicht verzichten will/kann.

    Wie handhabt ihr das?

  • Der Verbindungsantrag ist für mich eine Anregung, jedoch nicht (immer) zwingend.

    Zur besseren Übersichtlichkeit kann man aber auch die Verfahren getrennt lassen.

  • Also ich schaue schon, ob eine Verbindung sachdienlich ist. Letztens wollte eine Gläubiger die Verbindung von 3 uralten Zwangsverwaltungssachen. Wenn er den Antrag nicht freiwillig zurücknimmt, werde ich das zurückweisen, da ich das jetzt nicht mehr für sinnvoll halte.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Nach der Zulässigkeit prüfe ich immer auch die Zweckmäßigkeit. Wenn ich den Eindruck habe, dass die Verbindung keine Vorteile bringt, lehne ich das auch schon mal ab. Insbesondere bei mehreren Wohnungen kommt das bei uns häufiger vor. Viele Gläubiger denken nämlich, das geht sowieso nur im Gesamtausgebot weg und dann hab ich nur Einzelinteressenten, die natürlich auch nicht alle im 1. Termin tatsächlich auch ersteigern.
    Ich mach in solchen Fällen eigentlich nur noch eine Verbindung, wenn mir ein Gesamtinteressent mit Ausbietungsgarantie präsentiert wird.

  • @ Anta

    Kenn ich. Im Saal sitzen Bietinteressenten für einzelne Wohnungen und kommen wegen des Gesamtausgebots nicht zum Zuge. Der angekündigte Bieter für das Gesamtausgebot erscheint aber nicht.

  • Eben drum. Und wenn ich mir dann überlege, dass in der verbundenen Akte sagen wir mal 10 Wohnungen betroffen sind, von denen im 1. Termin 3 weggehen, für die andern die Grenze geknackt wird, im 2. Termin 2 Zuschläge, der Rest über §§ 77 bzw. §§ 33, 30 ZVG laufen usw. usf. ...
    Wenn ich das verhindern kann, mach ich das auch.

  • Ich verbinde eigentlich auch nur äußerst ungern. Da muss es wirklich so was sein wie Wohnung + Parkplatz. Wenn alle Wohnungen eines Hauses versteigert werden, lasse ich auch noch mit mir reden. Dann aber nur mit guter Begründung seitens der Gläubiger.
    Ich habe bislang allerdings nur einen Verbindungsantrag per Beschluss zurückgewiesen.
    Ich habe auch Akten übernommen wo ein Teil der Grundstücke im 2. Termin wegging (Teilungsplan/Teil-schlusskostenrechnung...) und den Rest darf ich jetzt weiter versteigern.

  • Eben drum. Und wenn ich mir dann überlege, dass in der verbundenen Akte sagen wir mal 10 Wohnungen betroffen sind, von denen im 1. Termin 3 weggehen, für die andern die Grenze geknackt wird, im 2. Termin 2 Zuschläge, der Rest über §§ 77 bzw. §§ 33, 30 ZVG laufen usw. usf. ...
    Wenn ich das verhindern kann, mach ich das auch.



    Wenn es keinen Sinn macht, wird nicht verbunden!
    Und mit 10 oder mehr Wohnungen im Einzelausgebot zu operieren macht wirklich keinen Sinn.

  • Nachdem ich leider schonmal eine Chaosakte übernommen und zu Ende gebracht habe, bin ich auch ganz vorsichtig mit Verbindungen.
    Obwohl man diese jederzeit wieder aufheben kann, ist es doch oft zu verwirrend.
    Den Antrag würde ich auch per Beschluss zurückweisen.

  • Wenn die Verbindungsvoraussetzungen gem. § 18 ZVG vorliegen, obliegt es nach wie vor meiner Entscheidung, ob ich verbinde oder nicht. Das Vorliegen der Voraussetzungen bedeutet keineswegs ein "Muß". Die Entscheidung des Gerichts ist dann mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO anfechtbar.
    Ich handhabe das allerdings ganz lax. Ich bin nicht mal sicher, ob ich einen Ablehnungsbeschluß mache, wenn eine Anregung des Gläubigers kommt -als Antrag mag ich das als auch amtswegige Entscheidung eigentlich nicht bezeichnen-. Wenn ich recht überlege, habe ich noch nie die Verbindung zurückgewiesen, sondern die Anregung eher unbeachtet gelassen. Damit bleibt´s wie es ist und Nachfragen des Anregenden erinnere ich auch nicht.
    Aber auf der anderen Seite: ich verbinde auch gerne und mache sehr häufig von amts wegen davon Gebrauch.:D

  • Wenn die Verbindungsvoraussetzungen gem. § 18 ZVG vorliegen, obliegt es nach wie vor meiner Entscheidung, ob ich verbinde oder nicht. Das Vorliegen der Voraussetzungen bedeutet keineswegs ein "Muß". Die Entscheidung des Gerichts ist dann mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO anfechtbar.
    Ich handhabe das allerdings ganz lax. Ich bin nicht mal sicher, ob ich einen Ablehnungsbeschluß mache, wenn eine Anregung des Gläubigers kommt -als Antrag mag ich das als auch amtswegige Entscheidung eigentlich nicht bezeichnen-. Wenn ich recht überlege, habe ich noch nie die Verbindung zurückgewiesen, sondern die Anregung eher unbeachtet gelassen. Damit bleibt´s wie es ist und Nachfragen des Anregenden erinnere ich auch nicht.
    Aber auf der anderen Seite: ich verbinde auch gerne und mache sehr häufig von amts wegen davon Gebrauch.:D

    Genau meine Meinung und auch praktische Behandlung ;).

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Wenn der Gläubiger das direkt beantragt, gebe ich ihm immer noch die Möglichkeit die Zweckmäßigkeit zu erläutern. Meistens halten die Gläubiger dann nicht an dem "Antrag" fest.
    Ich hatte nur einmal einen ganz sturen Gläubiger. Dem habe ich mehrfach telefonisch erklärt, dass eine Verbindung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Da gab's auch nichts zu diskutieren. Der hat trotzdem die Verbindung beantragt und ich habe das Begehren per Beschluss zurückgewiesen. Das hat er dann auch akzeptiert.

    Ich finde man sollte die Anregung nicht völlig unbeachtet lassen. Ich würde dem Gläubiger immer kurz mitteilen warum ich die Verfahren nicht verbinde.

  • Wenn ich die Verbindung ablehne, mach ich das auch nur in Ausnahmefällen mit Beschluss, wenn der Beantragende drauf besteht. Normalerweise reicht ein Schreiben mit der Begründung, warum eine Verbindung nicht für sinnvoll gehalten wird.

  • Eine Verbindung kann auch das Gutachten unübersichtlicher und weniger verständlich werden lassen. Und weniger Aufwand entsteht auch nicht durch die Verbindung.

  • Eine Verbindung kann auch das Gutachten unübersichtlicher und weniger verständlich werden lassen.



    Stimmt, insbesondere wenn die Versteigerungen wie bei #6 beschrieben ablaufen.

  • Wenn ich die Verbindung ablehne, mach ich das auch nur in Ausnahmefällen mit Beschluss, wenn der Beantragende drauf besteht. Normalerweise reicht ein Schreiben mit der Begründung, warum eine Verbindung nicht für sinnvoll gehalten wird.



    Das kann ich leider nicht bestätigen.
    Fast alle Gläubiger bestehen hier auf eine rechtmittelfähige Entscheidung.
    Oftmals wird die Verbindung nur beantragt, um nicht zu 10 oder mehr Terminen anreisen zu müssen, obwohl derartige Serien immer en bloc terminiert werden.

    Ich sehe mittlerweile kaum noch die Zweckmäßigkeit einer Verbindung und lehne deshalb fast immer eine Verbindung ab.
    Selbst das oben zitierte Beispiel einer Wohnung + Garage überzeugt nicht. Mittlerweile habe ich es nicht nur einmal erlebt, daß für die Wohnung und die Garage andere Bieter erschienen sind.
    Hat der Ersteher der Wohnung jedoch auch Interesse an der Garage, dann ist es ihm und allen weiteren Beteiligten zuzumuten, an diesem Termin ebenfalls teilzunehmen. Der folgt grundsätzlich immer anschließend, so daß außer einer weiteren Stunde Aufenthalt im Gericht keine weiteren unzumutbaren :gruebel: Belastungen entstehen.

  • Also ich schaue schon, ob eine Verbindung sachdienlich ist. Letztens wollte eine Gläubiger die Verbindung von 3 uralten Zwangsverwaltungssachen. Wenn er den Antrag nicht freiwillig zurücknimmt, werde ich das zurückweisen, da ich das jetzt nicht mehr für sinnvoll halte.



    In Zwangsverwaltungsverfahren habe ich eine Verbindung bisher immer abgelehnt, da die Erträgnisse und Erlöse stets getrennt voneinander zu halten sind. Außerdem müssen Abrechnungen immer getrennt für jedes einzelne Verfahren erstellt werden.
    Sehe daher weder eine Zweckmäßigkeit noch eine Sachdienlichkeit.

  • Dem ist zuzustimmen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki




  • Ich sehe mittlerweile kaum noch die Zweckmäßigkeit einer Verbindung und lehne deshalb fast immer eine Verbindung ab.
    Selbst das oben zitierte Beispiel einer Wohnung + Garage überzeugt nicht. Mittlerweile habe ich es nicht nur einmal erlebt, daß für die Wohnung und die Garage andere Bieter erschienen sind.
    Hat der Ersteher der Wohnung jedoch auch Interesse an der Garage, dann ist es ihm und allen weiteren Beteiligten zuzumuten, an diesem Termin ebenfalls teilzunehmen. Der folgt grundsätzlich immer anschließend, so daß außer einer weiteren Stunde Aufenthalt im Gericht keine weiteren unzumutbaren :gruebel: Belastungen entstehen.



    Bei mir wollte bislang immer einer die Wohnung und die Garage. So oft hatte ich den Fall aber noch nicht. Wenn ich da mal andere Erfahrungen machen sollte, würde ich die Verfahren vermutlich auch nicht mehr verbinden.

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